19.06.2020
Kostenersatz d. vollen Erziehung/d. Betreuung junger Erwachsener
Die Kosten, die sich aus der Fremdunterbringung und der Betreuung von jungen Erwachsenen ergeben, haben die für den Minderjährigen Unterhaltspflichtigen rückwirkend für drei Jahre zu ersetzen.Die Kostenersatzpflicht besteht nur soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Erziehungshilfe dazu imstande waren.