Ausnahmen von Schutzbestimmungen
Allgemeine Informationen
Zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung von Belastungen der Umwelt kann das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung Schutzbestimmungen erlassen. In einer derartigen Verordnung können Maßnahmen festgelegt werden, die die Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung einzuhalten haben.
Dies können beispielsweise folgende Maßnahmen sein:
- Maßnahmen hinsichtlich der Einrichtung der Betriebsstätten
- Maßnahmen hinsichtlich der Waren, die sie erzeugen oder verkaufen oder deren Verkauf sie vermitteln
- Maßnahmen hinsichtlich der Einrichtungen oder sonstigen Gegenstände, die sie zur Benützung bereithalten
- Maßnahmen hinsichtlich der Dienstleistungen, die erbracht werden
Hinweis
Auf Antrag können per Bescheid Ausnahmen (abweichende Maßnahmen) von diesen Schutzbestimmungen bewilligt werden.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Zuständige Stelle
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In
Statutarstädten:
der
Magistrat
- In Wien: die ? Magistratischen Bezirksämter oder die MA 63
Wenn sich die Maßnahmen nur auf die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebstätte beziehen, ist der Antrag bei der für die weitere Betriebsstätte zuständige Gewerbebehörde zu stellen.
Verfahrensablauf
Die Antrag kann persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.
Der Antrag muss eine entsprechende Begründung bzw. die Angabe von Ersatzmaßnahmen enthalten.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).