Feststellung individuelle Befähigung
Allgemeine Informationen
Wenn Sie ein reglementiertes Gewerbe ausüben wollen, ist ein Befähigungsnachweis zu erbringen. Der Befähigungsnachweis ist der Nachweis, dass die Gewerbeanmelderin/der Gewerbeanmelder die fachlichen und kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um das betreffende Gewerbe selbstständig ausüben zu können.
Kann der Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, besteht die Möglichkeit der Feststellung der individuellen Befähigung seitens der Behörde. Dazu müssen die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auf andere Weise nachgewiesen werden.
Sie können auch eine individuelle Befähigung auf eine Teiltätigkeit erlangen, wenn die Befähigung nur für diese Teiltätigkeit des betreffenden Gewerbes vorliegt. Beispielsweise kann das Tischlergewerbe auf Montagetätigkeit eingeschränkt werden.
Bei bestimmten Gewerben ist keine Feststellung der individuellen Befähigung in vollem Umfang möglich ( z.B. Baumeister-, Holzbau-Meistergewerbe).
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Zuständige Stelle
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die ? MA 63
Hinweis
Wenn die Feststellung der individuellen Befähigung nicht im Zusammenhang mit einer gleichzeitigen Gewerbeanmeldung beantragt wird, ist die Gewerbebehörde zuständig, in deren Sprengel der Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers liegt.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung oder früher stellen.
Der Antrag kann - formlos oder mittels Formular - persönlich, schriftlich oder auch elektronisch gestellt werden.
Der formlose Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Genaue Bezeichnung des Gewerbes bzw. der Teiltätigkeit des Gewerbes
- Angaben zu Ausbildung, Art und Ausmaß der einschlägigen fachlichen und kaufmännischen Tätigkeiten
- Bei gleichzeitiger Anmeldung des Gewerbes: Angabe des Standortes der Gewerbeausübung
Bei Bedarf kann die Behörde ein Gutachten der zuständigen Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft ( ? WKO) einholen.
Die Gewerbebehörde stellt sodann das Vorliegen der individuellen Befähigung in vollem oder eingeschränktem Umfang fest.
Das Gewerbe darf erst mit rechtswirksamer Feststellung und mit der Gewerbeanmeldung ausgeübt werden.
Hinweis
Sollten die Voraussetzungen für die Feststellung einer individuellen Befähigung nicht vorliegen, erhalten Sie von der Gewerbebehörde einen negativen Bescheid.
Erforderliche Unterlagen
Die Vorlage der Personaldokumente kann bei Personen, die bereits im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) eingetragen sind, entfallen. Kann die Behörde eine Abfrage der notwendigen Daten aus Registern vornehmen, sind folgende Dokumente nicht vorzulegen: Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass, Bestätigung der Meldung, Firmenbuchauszug, Auszug aus dem Zentralen Vereinsregister.
- Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis ( ? oesterreich.gv.at) oder Reisepass ( ? oesterreich.gv.at)
- Bestätigung der Meldung
- Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade
-
Dokumente zum Nachweis der individuellen
Befähigung:
- Schulzeugnisse (allgemeinbildende höhere Schulen, Fachschulen)
- Lehrabschlusszeugnisse
- Diplomprüfungszeugnisse
- Bestätigungen über Kurse und Seminare
-
Wenn Sie im betreffenden Gewerbe bereits als
Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer tätig waren: zusätzlich
- Versicherungszeiten der Österreichischen Gesundheitskasse
- Dienstzeugnisse
- Bestätigung über Art und Ausmaß der fachlichen und kaufmännischen Tätigkeiten im Unternehmen
-
Wenn Sie bereits selbstständig tätig waren:
zusätzlich
- Auszug aus dem GISA
- Gegebenenfalls Firmenbuchauszug (nicht älter als sechs Monate)
-
Bei Namensänderung: zusätzlich
- Heiratsurkunde oder Bescheid über die Namensänderung
Hinweis
Bei gleichzeitiger Gewerbeanmeldung können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).