Schließung einer Filiale
Allgemeine Informationen
Wenn Sie eine weitere Betriebsstätte (Filiale) einstellen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Gewerbebehörde anzeigen.
Die Meldung über die Einstellung einer weiteren Betriebsstätte ist Grundlage für die Löschung der Eintragung dieser Betriebsstätte im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA).
Fristen
Der Betrieb einer Filiale kann grundsätzlich jederzeit eingestellt werden.
Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte bei der Gewerbebehörde einlangt.
Achtung
Hat die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber bereits vor dem Einlangen der Anzeige die Tätigkeit in der weiteren Betriebsstätte eingestellt, begeht er oder sie eine Verwaltungsübertretung wegen nicht rechtzeitiger Erstattung der Anzeige, die mit einer Geldstrafe von bis zu 2.189 Euro zu bestrafen ist.
Zuständige Stelle
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort der weiteren Betriebsstätte örtlich zuständig ist:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In
Statutarstädten:
der
Magistrat
- In Wien: je nach Gewerbe das Magistratische Bezirksamt oder die MA 63 ( ? Stadt Wien)
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Einstellung einer weiteren Betriebsstätte kann - formlos oder mittels Formular - persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.
Die formlose Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- Name des Gewerbeinhabers/der Gewerbeinhaberin
- Gewerbewortlaut
- Gewerbestandort
- Standort der weiteren Betriebsstätte
- GISA-Zahl
- Datum des Erstellens der Gewerbeausübung in der weiteren
Betriebsstätte
Die Einstellung der weiteren Betriebsstätte wird grundsätzlich mit dem Tag wirksam, an dem die Anzeige über die Einstellung bei der Behörde einlangt, sofern die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber die Zurücklegung nicht für einen späteren Tag anzeigt.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).