Eröffnung einer Filiale
Allgemeine Informationen
Wenn eine weitere Betriebsstätte (Filiale) errichtet wird, muss dies der zuständigen Gewerbebehörde angezeigt werden.
Bei Waffengewerbe, Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen sowie Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrern darf die Ausübung des Gewerbes an der weiteren Betriebsstätte erst mit Rechtskraft des Bescheids über die Kenntnisnahme erfolgen.
Achtung
Diese Regelungen gelten für alle Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Die Anzeigepflicht für die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gilt nicht für:
- Ausübung des Gewerbes auf Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen
- Räumlichkeiten, die nur der Aufbewahrung von Waren oder Betriebsmitteln dienen
- Räumlichkeiten, in denen die am Standort des Gewerbes verkauften Waren nur ausgefolgt werden
Voraussetzungen
Wenn eine weitere Betriebsstätte in Österreich errichtet werden soll, muss sich der Standort der Stammgewerbeberechtigung im Inland befinden.
Fristen
Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte bei der Gewerbebehörde einlangt.
Hat die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber bereits vor dem Einlangen der Anzeige die Tätigkeit in der weiteren Betriebsstätte aufgenommen, begeht sie/er eine Verwaltungsübertretung wegen nicht rechtzeitiger Erstattung der Anzeige, die mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist.
Zuständige Stelle
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort der weiteren Betriebsstätte örtlich zuständig ist:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In
Statutarstädten:
der
Magistrat
- In Wien: je nach Gewerbe das Magistratische Bezirksamt oder die MA 63 ( ? Stadt Wien)
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Errichtung einer weiteren Betriebsstätte kann - formlos oder mittels Formular - persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.
Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:
- Name der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers
- Gewerbewortlaut
- Gewerbestandort
- Standort weitere Betriebsstätte
- GISA-Zahl
- Datum des Beginns der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte
Sollten die Voraussetzungen für eine Filialgründung nicht vorliegen, erhalten Sie von der Gewerbebehörde einen negativen Bescheid.
Die Anzeige des Beginns der Ausübung des Gewerbes in der
weiteren Betriebsstätte wird grundsätzlich mit dem Tag wirksam, an
dem die Anzeige bei der Behörde einlangt, sofern die
Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber den Beginn nicht für einen
späteren Tag anzeigt.
Achtung
In bestimmten Fällen ist für die Ausübung eines Gewerbes am neuen Standort eine Betriebsanlagengenehmigung notwendig (vor allem dann, wenn von der Betriebsanlage Gefahren, Belästigungen oder Beeinträchtigungen ausgehen können).
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).