Gewerberechtlicher Geschäftsführer - Ausscheiden
Allgemeine Informationen
Das Ausscheiden der gewerberechtlichen Geschäftsführerin/des gewerberechtlichen Geschäftsführers muss von der Gewerbeinhaberin/dem Gewerbeinhaber bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Die Meldung führt zur Löschung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA).
Zuständige Stelle
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort bzw. den Standort der weiteren Betriebsstätte örtlich zuständig ist:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In
Statutarstädten:
der
Magistrat
- In Wien: je nach Gewerbe das Magistratische Bezirksamt oder die MA 63 ( ? Stadt Wien)
Verfahrensablauf
Die Anzeige über das Ausscheiden der gewerberechtlichen Geschäftsführerin/des gewerberechtlichen Geschäftsführers kann - formlos oder mittels Formular - persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.
Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:
- Name und Firmenwortlaut
- Hauptstandort oder Standort der weiteren Betriebsstätte (Filiale)
- GISA-Zahl
- Name der ausscheidenden Geschäftsführerin/des ausscheidenden Geschäftsführers
- Genaues Datum des Ausscheidens
Zusätzliche Informationen
Nach Ausscheiden der gewerberechtlichen Geschäftsführerin/des gewerberechtlichen Geschäftsführers müssen juristische Personen und Personengesellschaften innerhalb von sechs Monaten, Einzelunternehmen innerhalb eines Monates eine neue gewerberechtliche Geschäftsführung bestellen und der Behörde melden.
Diese Fristen werden von der Behörde gekürzt, wenn
- mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführerin/Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder
- in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführerin/Geschäftsführer ausgeübt wurde.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).