Besichtigung von Bergwerken
Allgemeine Informationen
Besichtigungen von aktiven Bergbauen zu Vergnügungszwecken (Fremdenbefahrungen) bedürfen der Bewilligung der Behörde.
Voraussetzungen
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Sicherheitsmaßnahmen ausreichend sind, fachkundige Führerinnen/Führer zur Verfügung stehen und Bergbautätigkeiten nicht behindert werden.
Zuständige Stelle
- Für Bergbaubetriebe, die der Aufsicht einer
Bezirksverwaltungsbehörde unterstehen:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In
Statutarstädten:
der
Magistrat
- In Wien: die Magistratischen Bezirksämter
- Für Bergbaubetriebe, die der Aufsicht des BMF unterstehen: das Bundesministerium für Finanzen ( ? BMF)
Kosten
-
Antrag:
- 47,30 Euro Bundesgebühr
- Beilagen: 3,90 Euro pro Bogen
-
Endgültige Verwaltungsentscheidung:
- Bei Bewilligung: 6,50 Euro Verwaltungsabgabe und 83,60 Euro Bundesgebühr für den ersten Bogen und 13,00 Euro Bundesgebühr für weitere Bögen
- Bei Versagung: gebührenfrei
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).