Gewerbeberechtigung
Teilleistungen
Gewerbeberechtigung - Zurücklegung
Eröffnung einer Filiale
Änderung des Standortes
Schließung einer Filiale
Namensänderungen
Gewerbe - Rechtsnachfolge - Umgründung
Gewerbe - Rechtsnachfolge - Fortbetrieb
Gewerberechtlicher Geschäftsführer - Bestellung
Gewerberechtlicher Geschäftsführer - Ausscheiden
Gewerbe - Ausweise für bestimmte Berufe
Feststellung individuelle Befähigung
Gewerbeausschluss vom Nachsicht
GISA-Auszug, Auskünfte aus dem GISA
Ausnahmen von Schutzbestimmungen
Gastgewerbe - Änderung der Betriebsart
Gastgewerbe - Abweichende Maßnahmen - Mindestausstattung
Allgemeine Informationen
Ein Gewerbe darf in Österreich nur dann ausgeübt werden, wenn eine Gewerbeberechtigung vorliegt. Als Nachweis für die Gewerbeberechtigung dient der Auszug aus dem Gewerberegister (früher: Gewerbeschein).
Die beabsichtigte Ausübung eines Gewerbes muss bei der Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist, angemeldet werden. Grundsätzlich kann das Gewerbe sofort nach Anmeldung ausgeübt werden. Eine Ausnahme bilden die sogenannten § 95 Gewerbe , deren Ausübung erst mit Rechtskraft des Feststellungsbescheides möglich ist.
Die Gewerbebehörde trägt die Anmelderin bzw. den Anmelder in das Gewerberegister ein und bescheinigt die Eintragung durch einen Auszug aus dem Gewerberegister.
Ein Antrag bei der Gewerbebehörde ist erforderlich für die
- Ausstellung von Ausweisen für bestimmte Berufe (Fremdenführer, Berufsdetektive),
- Feststellung der individuellen Befähigung
- Nachsicht vom Gewerbeausschluss und
- Ausstellung von EWR-Bescheinigungen
Ein Antrag auf Anerkennung bzw. Gleichhaltung von EWR-Befähigungsnachweisen ist beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu stellen.
Folgende Änderungen müssen bei der Gewerbebehörde angezeigt werden:
- Zurücklegung des betreffenden Gewerbes
- Begründung und Einstellung einer weiteren Betriebsstätte
- Verlegung des Gewerbehauptstandortes oder des Standortes einer weiteren Betriebsstätte
- Umgründung
- Fortbetrieb des Gewerbes
- Namensänderung des Gewerbeinhabers/(Filial-)Geschäftsführers
- Bestellung und Ausscheiden des gewerberechtlichen (Filial-)Geschäftsführers
In den Geltungsbereich der
Gewerbeordnung
fallen grundsätzlich gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten.
Davon ausgenommen sind z.B. Land- und Forstwirtschaft oder Bergbau.
Auch selbstständige Berufe wie z.B. Ärztin oder Arzt, Notarin oder
Notar und Apothekerin oder Apotheker sind durch andere Gesetze
geregelt. Ebenso unterliegt der Privatunterricht nicht der
Gewerbeordnung.
Die Gewerbeordnung unterscheidet
freie
Gewerbe und
reglementierte
Gewerbe.
Freie Gewerbe
Alle Gewerbe, die nicht als "reglementierte Gewerbe" eingestuft werden, sind automatisch "freie Gewerbe".
Reglementierte Gewerbe
Wer ein reglementiertes Gewerbe (z.B. Tischlerin oder Tischler) ausüben möchte, muss einen Befähigungsnachweis erbringen. Dieser Nachweis bestätigt, dass die Anmelderin oder der Anmelder die fachlichen und kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zur Ausübung des betreffenden Gewerbes besitzt.
Hinweis: Wie der Befähigungsnachweis zu erbringen
ist, finden Sie in der
Gewerbeordnung
und in den
Befähigungsnachweisverordnungen
der einzelnen reglementierten Gewerbe. Es können Prüfungen,
schulische Ausbildungen, Praxiszeiten oder Kombinationen davon,
aber auch das Ablegen der Meisterprüfung vorgeschrieben sein.
Erbringt eine Einzelunternehmerin oder ein Einzelunternehmer
selbst keinen Befähigungsnachweis, muss eine
gewerberechtliche Geschäftsführerin oder ein
gewerberechtlicher Geschäftsführer mit
Befähigungsnachweis bestellt werden.
Achtung: Handelt es sich um eine juristische Person (Kapitalgesellschaft, Verein etc.) oder um eine eingetragene Personengesellschaft, muss immer eine gewerberechtliche Geschäftsführerin oder ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden, unabhängig davon, ob ein Befähigungsnachweis notwendig ist.
Innerhalb der reglementierten Gewerbe sind zwei Untergruppen zu unterscheiden:
-
Teilgewerbe
Teilgewerbe sind reduzierte Formen von reglementierten Gewerben. Für Teilgewerbe (z.B. Änderungsschneiderei, Modellieren von Fingernägeln, Autoverglasung) ist lediglich eine vereinfachte Form des Befähigungsnachweises nötig. -
-
§ 95-Gewerbe
(Zuverlässigkeitsgewerbe)
Bei bestimmten Gewerben (z.B. Baumeisterin oder Baumeister, Reisebüros, Inkassoinstitute, Waffengewerbe oder Pyrotechnikunternehmen) ist die Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers zu prüfen. Diese Gewerbe dürfen erst mit Rechtskraft des Feststellungsbescheids ausgeübt werden. Bei der Anmeldung wird geprüft, ob die Anmelderin oder der Anmelder die zur Gewerbeausübung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, d.h. es dürfen keine schwerwiegenden Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen (insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes) vorliegen.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).