Namensänderung
Allgemeine Informationen
Folgende Personen haben das Recht auf Änderung des Familien- und Vornamens:
- Österreichische Staatsbürger/innen
- Staatenlosen oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sowie
- Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich
Weitere Informationen über Namensänderung.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Antragsformular oder ein formloser schriftlicher Antrag
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde(n)/Partnerschaftsurkunde(n)
- Scheidungs/Auflösungsentscheidung(en) mit Rechtskraftbestätigung
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
Der formlose schriftliche Antrag sollte folgende Informationen beinhalten:
- Familienname
- Vorname(n)
- Wohnanschrift
- Datum und Ort der Geburt
- Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) der Antragstellerin/des Antragstellers
- Angabe der Gründe, warum die Änderung des Familiennamens oder des Vornamens beantragt wird
- Familienname und/oder Vorname(n), dessen oder deren Bewilligung beantragt wird, gegebenenfalls auch Vorname(n), der oder die entfallen soll(en) oder deren Reihenfolge geändert werden soll
- Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers, der/des Erziehungsberechtigten oder der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters, falls die Antragstellerin/der Antragsteller nicht entscheidungsfähig ist
Zusätzliche Informationen
Erwachsene Personen, die ihren Namen ändern, müssen die Änderung ihrer Personaldaten diversen Behörden mitteilen. Beispiele sind:
- Namensänderung im Reisepass
- Namensänderung im Führerschein (freiwillig)
Weitere konkrete Informationen und Auskünfte erteilt Ihnen die zuständige Behörde.
Ausfüllhilfe zum Formular
(1) Der Antrag ist bei der für die Bewilligung einer Namensänderung gemäß § 7 des Namensänderungs-gesetzes (NÄG), BGBl. Nr. 195/1988, zuständigen Behörde einzubringen. Dies ist die Bezirks-verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat), in deren Bereich die Antragstellerin/der Antragsteller ihren/seinen Wohnsitz, mangels eines solchen ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Mangels auch eines gewöhnlichen Aufenthaltes ist der letzte inländische Wohnsitz maßgebend. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig.
(2) Eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens kann nur einer österreichischen Staatsbürgerin/einem österreichischen Staatsbürger, einer/einem Staatenlosen oder einer Person ungeklärter Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder einem Konventionsflüchtling mit Wohnsitz, mangels eines solchen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland bewilligt werden (§ 1 Abs. 1 NÄG).
(3) Anzuführen sind (in der gewünschten Reihenfolge) alle Vornamen, also auch die, deren Änderung nicht beantragt wird.
(4) Eine Namensänderung ist nicht zu bewilligen, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens beantragt, den sie/er durch eine Namensänderung innerhalb der letzten 10 Jahre erhalten hat, außer die Namensänderung erfolgte nach § 2 Abs. 1 Z 5 bis 9a des Gesetzes.
(5) Der Antrag muss von der mit der Pflege und Erziehung betrauten Person unterschrieben sein, sofern die Antragstellerin/ der Antragsteller nicht entscheidungsfähig ist. Die Entscheidungsfähigkeit zur Änderung des Namens besteht ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. In Verfahren, die eine minderjährige entscheidungsfähige Person betreffen, ist deren Erziehungsberechtigter anzuhören. In Verfahren, die eine Person im Alter von 10 bis 14 Jahren betreffen, ist sie/er anzuhören. Für nicht entscheidungsfähige volljährige Personen ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterfertigen.
(6) Anzugeben sind Personen, die den beantragten Familiennamen rechtmäßig führen und die aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles ein berechtigtes Interesse daran haben könne, dass der Antrag nicht bewilligt wird. Die Parteistellung kann sich auch aus der familienrechtlichen Stellung einer Person ergeben.
(7) Ergibt sich die Parteistellung aus der familien-rechtlichen Stellung, genügt ein Hinweis auf diese (z. B. Kindesvater oder Mutter).
(8) Die österreichische Staatsbürgerschaft ist durch einen Staatsbürgerschaftsnachweis oder Verleihungsbescheid nachzuweisen. Die Staatenlosigkeit bzw. Flüchtlingseigenschaft durch entsprechende Nachweise (z.B. Fremdenpass, Konventionsreisedokument, Bescheid über die Feststellung dieser Rechtsstellung).
(9) Im Antrag sind Gründe für die angestrebte Änderung des Familiennamens oder Vornamens anzuführen.
Bei den "Erforderlichen Unterlagen" sind nur jene Unterlagen anzuführen, die dem Antrag beizulegen sind. Das Antragsformular ist hier nicht zu nennen.
Die einzelnen Unterlagen sind mit Gliederungspunkten darzustellen.
Diese Angaben sind verpflichtend.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).