Tanzschule
Teilleistungen
Tanzschule - Unterrichtsort
Tanzschule - Geschäftsführerbestellung
Tanzschule - Fortbetrieb
Tanzschule - Umgründung
Tanzschule - Zurücklegung der Bewilligung
Tanzschule - Anerkennung von Befähigungsnachweisen
Tanzschule - Ersatz von Ausbildungs- und /oder Prüfungsteilen
Tanzschule - Ruhendmeldung und Wiederaufnahme
Allgemeine Informationen
Das Tanzschulgesetz 2014 regelt den Unterricht in Gesellschaftstänzen, das sind etwa Standard- und Modetänze sowie lateinamerikanische Tänze. Nicht in den Geltungsbereich des Tanzschulgesetzes 2014 fallen künstlerische Tänze und die Pflege von Volkstänzen.
Eine Tanzschule ist eine Einrichtung, in der erwerbsmäßig Unterricht in Gesellschaftstänzen erteilt wird. Wollen Sie eine Tanzschule betreiben, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Tanzunterricht kann
- in ständigen Tanzschulen auf unbestimmte Dauer oder
- vorübergehend, ohne festen Unterrichtsort
erteilt werden.
Um Tanzunterricht zu erteilen, müssen die geforderten Voraussetzungen nachgewiesen werden. Soll Tanzunterricht in ständigen Tanzschulen auf unbestimmte Dauer erteilt werden, so ist überdies der Unterrichtsort der Behörde zu nennen.
Ein Antrag ist erforderlich für:
- die Anerkennung von Befähigungsnachweisen
- den Ersatz von Ausbildungs- und/oder Prüfungsteilen
Folgendes ist bei der Behörde anzuzeigen:
- Erteilung von Tanzunterricht
- der Unterrichtsort (bei ständigen Tanzschulen) und dessen Wechsel
- die Bestellung eines tanzschulrechtlichen Geschäftsführers
- die Fortführung einer Tanzschule
- eine Umgründung
- die Zurücklegung der Berechtigung
Hinweis: Ausländische Tanzlehrerausbildungen können anerkannt werden.
Beachten Sie, dass für die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit meist Genehmigungen und Verfahren nach mehreren Rechtsvorschriften erforderlich sind. Die hier angebotenen Informationen stellen daher möglicherweise nur einen Ausschnitt der erforderlichen Formalitäten dar.
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at