Strafverfügung (vereinfachtes Verwaltungsstrafverfahren)
Allgemeine Informationen
Eine Strafverfügung kann von der zuständigen Behörde dann erlassen werden, wenn eine Verwaltungsübertretung dienstlich
- von Organen
- eines Gerichtes,
- einer Behörde,
- der öffentlichen Aufsicht oder
- aufgrund von automatischer Überwachung (z.B. Radarmessungen)
wahrgenommen wird.
Die
verhängte Geldstrafe darf 600 Euro nicht
übersteigen. Die bzw. der Beschuldigte kann gegen die
Strafverfügung
Einspruch erheben.
Wie der Einspruch bei der Behörde einzubringen ist, ist in
der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung angeführt.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).