Anonymverfügung
Allgemeine Informationen
Eine Anonymverfügung wird von der zuständigen Behörde erlassen, wenn eine Verwaltungsübertretung dienstlich von einer öffentlichen Aufsicht oder aufgrund von automatischer Überwachung (z.B. Radarmessungen) wahrgenommen wird.
Der Anzeigenleger bzw. dem Anzeigenleger ist lediglich das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges bekannt.
Die Anonymverfügung wird immer an die Zulassungsbesitzerin bzw. an den Zulassungsbesitzer und nicht an die tatsächliche Lenkerin bzw. an den tatsächlichen Lenker versendet.
Eine Anonymverfügung wird niemals aufgrund einer Anzeige einer Privatperson erlassen.
Bei pünktlicher Bezahlung der Anonymverfügung ist das Verfahren
abgeschlossen und es werden sämtliche Daten nach sechs Monaten
gelöscht.
Bezahlte Anonymverfügungen führen somit zu keiner
Verwaltungsvorstrafe!
Please note:
Information about an anonymous in english will be read to you
at phone-number:
0043 316 877 4270
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).