Vereine
Teilleistungen
Vertretung des Vereins (Organschaftliche Vertreter) - Bestellung
Organschaftliche Vertreter - Fristverlängerung zur Bestellung
Zustellanschrift - Änderung
Statutenänderung
Vereinsregister - Auskunft, Abfrage
Vereinsregister - Auskunftssperre
Vereinsauflösung - freiwillig
Vereinsauflösung - behördlich
Mitteilung des Abschlussprüfers über Einnahmen/Ausgaben
Allgemeine Informationen
Ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 ist ein
- freiwilliger,
- auf Dauer angelegter,
- aufgrund von Statuten organisierter Zusammenschluss
- mindestens zweier Personen
- zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks.
Personen, die einen Verein gründen wollen, müssen Vereinsstatuten verfassen und mit einem Exemplar der Statuten die Errichtung des Vereins der Vereinsbehörde anzeigen. Bei positivem Abschluss des Prüfungsverfahrens (Entstehung des Vereins) darf der Verein seine Tätigkeit aufnehmen.
Die erstmalige Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter kann vor oder nach der Entstehung des Vereins erfolgen. Werden die organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter erst nach der Entstehung des Vereins bestellt, muss dies innerhalb eines Jahres erfolgen. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden.
Die Neu- bzw. Wiederbestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter sowie Änderungen der Zustellanschrift oder der Statuten müssen der Behörde angezeigt werden.
Ein Verein kann sich freiwillig selbst auflösen oder behördlich aufgelöst werden.
Alle Vereine werden im Zentralen Vereinsregister (ZVR) beim Bundesministerium für Inneres geführt. Jede Bürgerin/jeder Bürger kann über die Daten eines eindeutig bestimmbaren Vereins, für den keine Auskunftssperre besteht, Auskunft verlangen. Eine Auskunftssperre kann nur von den Vertreterinnen/Vertretern des betreffenden Vereins unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden.
Die ZVR-Zahl muss von den Vereinen im Rechtsverkehr nach außen (z.B. Briefe, E-Mails, Verträge, Angebote, Rechnungen) geführt werden. Das Nichtführen der ZVR-Zahl stellt eine strafbare Verwaltungsübertretung dar.
Haftung
Grundsätzlich haftet der Verein mit seinem Vermögen für seine Verbindlichkeiten. Die Organe und Mitglieder eines Vereins haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen ergibt.
Verletzt ein Vereinsorgan seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden. Gleiches gilt für Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer.
Ist das Vereinsorgan oder die Rechnungsprüferin/ der Rechnungsprüfer unentgeltlich tätig, tritt eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein, außer es wurde anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt.
Vereinsorgane können schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft z.B.
- Vereinsvermögen zweckwidrig verwenden,
- Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung tätigen,
- ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins missachten,
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragen,
- im Falle der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung behindern oder vereiteln,
- ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt haben.
Mitglieder
Achtung: Welche Rechte und Pflichten die Mitglieder eines Vereins haben, bestimmten im Wesentlichen die Vereinsstatuten.
Es können verschiedene Arten von Mitgliedschaften vorgesehen werden. So ist etwa folgende Unterteilung möglich:
- Ordentliche Mitglieder
- Außerordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
Die Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft müssen in den Vereinsstatuten festgehalten werden.
Das Leitungsorgan ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung (häufig auch Hauptversammlung genannt) die Mitglieder über die Tätigkeit und finanzielle Situation des Vereins zu informieren. Außerhalb der Mitgliederversammlung muss das Leitungsorgan diese Informationen den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen zukommen lassen, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt wird.
Nachdem die Mitglieder eines Vereins auch Pflichten haben, können Personen, die zwischen dem siebten und vierzehnten Lebensjahr sind, nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters einem Verein wirksam beitreten.
Das Leitungsorgan muss die Vereinsmitglieder über die von den Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung informieren.
Statuten
Die Statuten bilden die Grundlage der Organisation eines Vereins. Die Gestaltung der Organisation steht den Gründerinnen/Gründern des Vereins im Rahmen der Gesetze frei.
Folgende Punkte müssen in den Statuten enthalten sein:
- Der Name des Vereins - dieser muss einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen und darf nicht irreführend sein. Der Vereinsname muss in deutscher Sprache formuliert sein. Enthält er Abkürzungen, so sind diese im vollen Vereinsnamen auszuschreiben. Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen oder Rechtsformen müssen ausgeschlossen sein
- Der Sitz des Vereins - dieser muss im Inland liegen. Als Sitz ist jener Ort zu bestimmen, an dem der Verein seine tatsächliche Hauptverwaltung hat
- Eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks
- Die für die Verwirklichung des Vereinszwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel
- Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vereins
- Die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt
- Die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode
- Die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Organe des Vereins
- Die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis und die Zusammensetzung und Art der Bestellung der Mitglieder der Schlichtungseinrichtung
- Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens in einem solchen Fall
Jedes Vereinsmitglied kann vom Leitungsorgan des Vereins verlangen, dass ihr/ihm die Statuten ausgefolgt werden.
Organe des Vereins
Achtung: Welche Rechte und Pflichten die Organe eines Vereins haben, bestimmen im Wesentlichen die Vereinsstatuten.
Ein Verein muss als juristische Person sogenannte Organe einrichten, und zwar jedenfalls folgende:
- Mitgliederversammlung
- Leitungsorgan
- Zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer
- Vereine, die zu einem erweiterten Jahresabschluss verpflichtet sind, müssen eine Abschlussprüferin/einen Abschlussprüfer bestellen.
In den Vereinsstatuten ist auch geregelt, für welche Bereiche und Handlungen die einzelnen Vereinsorgane im Verein zuständig sind.
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung - häufig Generalversammlung oder Hauptversammlung genannt - ist zumindest alle fünf Jahre einzuberufen. Die Mitgliederversammlung dient der gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder.
Leitungsorgan
Das Leitungsorgan - oft als Vorstand bezeichnet - muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Das Leitungsorgan führt die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein nach außen.
Eine Enthebung des Leitungsorgans erfolgt nach den jeweiligen Regelungen in den Statuten des Vereins.
Organschaftliche Verterter
Die organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter sind zur Vertretung des Vereins nach außen befugt und/oder zeichnungsberechtigt. Das ist eine der Hauptaufgaben des Leitungsorgans.
Es müssen nicht alle Mitglieder des Leitungsorgans auch organschaftliche Vertreterinnen/Vertreter des Vereins sein. Wer zur Vertretung des Vereins berechtigt ist, wird in den Statuten festgelegt.
Die erstmalige Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter kann vor oder nach der Entstehung des Vereins erfolgen. Erfolgt die Bestellung erst nach der Entstehung des Vereins, hat diese innerhalb eines Jahres zu erfolgen, wobei diese Frist auf Antrag verlängert werden kann.
Aufsichtsorgane
In den jeweiligen Statuten kann vorgesehen sein, dass ein Aufsichtsorgan zu bestellen ist. Ist dies der Fall, muss das Aufsichtsorgan aus drei natürlichen Personen bestehen. Die Bestellung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Rechnungsprüfer/in und Abschlussprüfer/in
Jeder Verein muss mindestens zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer bestellen. Ein Verein, der zu einem erweiterten Jahresabschluss verpflichtet ist, hat eine Abschlussprüferin/einen Abschlussprüfer zu bestellen.Die Bestellung der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer müssen die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung prüfen. Danach haben die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer dem Leitungsorgan und ev. einem bestehenden Aufsichtsorgan zu berichten. Das Leitungsorgan muss die Vereinsmitglieder über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung informieren.
Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht wird zum Ende des Rechnungsjahrs vom Leitungsorgan innerhalb von fünf Monaten erstellt. Das Rechnungsjahr eines Vereins muss nicht einem Kalenderjahr entsprechen, es darf aber zwölf Monate nicht überschreiten.
Ein Verein muss - an Stelle der Einnahmen- und Ausgabenrechnung - einen erweiterten Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) ab dem folgenden Rechnungsjahr erstellen, wenn in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren die gewöhnlichen Einnahmen oder gewöhnlichen Ausgaben jeweils höher als drei Millionen Euro waren oder das jährliche Aufkommen an im Publikum gesammelten Spenden jeweils höher als eine Million Euro war.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).