Rodungen und Fällungen von Waldflächen
Allgemeine Informationen
Fällungen:
Zur Erhaltung des Waldes und des Waldbodens sind großflächige Fällungen (Kahlhiebe ab einer Kahlhiebe ab einer zusammenhängenden Fläche von 0,5 ha oder Einzelstammentnahmen ab 0,5 ha bewilligungspflichtig. Kleinflächige Fällungen, Fällungen nach denen eine flächig gesicherte Verjüngung zurückbleibt, Fällungen infolge höherer Gewalt oder Fällungen infolge besonderer Bringungsberechtigungen sind sogenannte ?Freie Fällungen?. Diese sind anzeigepflichtig.
Zur Erhaltung des Waldes und des Waldbodens sind großflächige Fällungen (Kahlhiebe ab einer Kahlhiebe ab einer zusammenhängenden Fläche von 0,5 ha oder Einzelstammentnahmen ab 0,5 ha bewilligungspflichtig. Kleinflächige Fällungen, Fällungen nach denen eine flächig gesicherte Verjüngung zurückbleibt, Fällungen infolge höherer Gewalt oder Fällungen infolge besonderer Bringungsberechtigungen sind sogenannte ?Freie Fällungen?. Diese sind anzeigepflichtig.
Rodungen:
Zur Erhaltung des Waldes und des Waldbodens sind großflächige Rodungen bis zu 1.000 m² anzuzeigen. Die zuständige Bezirkshauptmannschaft nimmt diese Anzeige innerhalb von sechs Wochen zur Kenntnis oder lehnt die Rodung ab. Im Falle einer Ablehnung kann die/der AntragstellerIn immer noch einen Antrag auf Rodungsbewilligung stellen. Beträgt die Rodungsfläche mehr als 1.000 m², ist immer ein Antrag auf Rodungsbewilligung zu stellen.