Forstrechtliche Bewilligungen
Allgemeine Informationen
Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen,
Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die
ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine
nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage
zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich
Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung.
Ziel des Forstgesetzes ist die Erhaltung des Waldes und des
Waldbodens, die Sicherstellung einer Waldbehandlung, dass die
Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen im Sinne
des § 6 Abs. 2 nachhaltig gesichert bleiben und die Sicherstellung
einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung.
Bestimmte Vorhaben, wie beispielsweise die Erteilung einer Rodungsbewilligung bedürfen einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
Zuständige Stelle
grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde:
- Bezirkshauptmannschaft
- in den Statutarstädten: der Magistrat
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Erteilung einer forstrechtlichen Bewilligung ist durch die Waldeigentümerin bzw. den Waldeigentümer grundsätzlich schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen einzubringen.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wird die Bewilligung mittels Bescheid erteilt, falls die Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung vorliegen.
Erforderliche Unterlagen
Abhängig von der Art der forstrechtlichen Bewilligung sind unterschiedliche Beilagen erforderlich und Angaben zu machen.
Beispiel Rodungsbewilligung:
- Angaben über das Ausmaß der beantragten Rodungsfläche
- Angaben über den Rodungszweck
- im Fall der Belastung der Rodungsfläche mit Einforstungsrechten oder Gemeindegutnutzungsrechten: Bekanntgabe der daraus berechtigten Personen
- Bekanntgabe der Eigentümmerinnen bzw. Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke (Anrainerinnen und Anrainer)
- Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf
- Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht
Kosten
Gebühren nach dem Gebührengesetz:
- je Ansuchen und Verhandlungsschrift: 14,30 Euro
- Beilagen je nach Umfang: zwischen 3,90 Euro und 21,80 Euro
Kommissionsgebühren nach der Landes- Kommissionsgebührenverordnung 2007 LGBl. Nr. 81/2007
pro angefangene halbe Stunde und Amtsorgan: 17,90 Euro
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).