Forstrechtliche Anmeldeverfahren
Allgemeine Informationen
Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung.
Ziel des Forstgesetzes ist die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens, die Sicherstellung einer Waldbehandlung, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen im Sinne des § 6 Abs. 2 nachhaltig gesichert bleiben und die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung.
Bestimmte Vorhaben, wie beispielsweise die Erteilung einer Rodungsbewilligung für Waldflächen unter 1000 m² oder die Errichtung von Forststraßen können in "vereinfachten Verfahren" behandelt werden, welche nicht mit Erlassung eines Bescheides beendet werden.
Verfahrensablauf
Die Anmeldung ist grundsätzlich schriftlich durch die Waldeigentümerin bzw. den Waldeigentümer unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen einzubringen.
Wenn die Behörde der Anmelderin bzw. dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 nicht durchgeführt werden darf, gilt die Rodung als bewilligt.
Erforderliche Unterlagen
Abhängig vom forstrechtlichen Anmeldeverfahren sind unterschiedliche Beilagen erforderlich und Angaben zu machen.
Beispiel Anmeldung einer Rodung:
- Angaben über das Ausmaß der Rodungsfläche
- Angaben über den Rodungszweck
- im Fall der Belastung der Rodungsfläche mit Einforstungsrechten oder Gemeindegutnutzungsrechten: Bekanntgabe der daraus berechtigten Personen
- Bekanntgabe der Eigentümerinnen bzw. Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke (Anrainerinnen und Anrainer)
- Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf
- Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht
Kosten
Gebühren nach dem Gebührengesetz:
- je Anmeldung: 14,30 Euro
- Beilagen je nach Umfang: zwischen 3,90 Euro bis 21,80 Euro
Kommissionsgebühren nach der Landes- Kommissionsgebührenverordnung 2007 LGBl. Nr. 81/2007
pro angefangene halbe Stunde und Amtsorgan: 17,90 Euro
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).