Fischerkarten
Allgemeine Informationen
Das Fischereirecht im Sinne dieses Gesetzes besteht in der ausschließlichen Berechtigung, in jenen Gewässern, auf die sich das Recht räumlich erstreckt (Fischwasser), Fische, Krustentiere, Muscheln und Neunaugen (Wassertiere) in weidgerechter Art und Weise zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.
Die öffentliche Berechtigung zum Ausüben des Fischfanges ist an den Besitz einer Fischerkarte, ermäßigten Fischerkarte, oder Fischergastkarte gebunden. Die Fischerkarte und die ermäßigte Fischerkarte werden auf den Namen des Inhabers ausgestellt und gelten für das ganze Land. Sie sind nur im Zusammenhang mit dem Nachweis der für das jeweilige Kalenderjahr erfolgten Einzahlung der Fischerkartenabgabe gültig. Die Fischergastkarte wird für bestimmte Fischwässer mit einer Gültigkeitsdauer von vier Wochen ausgestellt bzw. ausgegeben. Im Zusammenhang mit den entsprechenden Erlaubnisscheinen ist die Fischergastkarte im Rahmen ihrer Gültigkeitsdauer auch für andere Fischwässer eines Verwaltungsbezirkes gültig.
Voraussetzungen
Der erstmaligen Ausstellung einer Fischerkarte hat eine erfolgreich abgelegte schriftliche Prüfung bei der Bezirksverwaltungsbehörde voranzugehen.
Hinweis: Vom Besitz einer Fischerkarte sind ausgeschlossen:
- Personen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben
- Personen, die wiederholt wegen Übertretungen dieses Gesetzes rechtskräftig bestraft wurden
Zuständige Stelle
Die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Hat der Antragsteller in Steiermark keinen Hauptwohnsitz, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, bei welcher er um die Ausstellung einer Fischerkarte ansucht.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist grundsätzlich schriftlich unter Beifügung der
erforderlichen Unterlagen einzubringen.
Nach Prüfung der Voraussetzungen erfolgt die Ausstellung der
Fischerkarte.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag auf Ausstellung einer Fischerkarte müssen
- ein Passbild
- Identitätsnachweis
begelegt werden.
Kosten
Kosten nach dem Gebührengesetz:
- für das Ansuchen: 28,60 Euro
- Beilagen je: 3,90 Euro
Landesverwaltungsabgabe :
- Verwaltungsabgabe für die Ausstellung der Jahresfischerkarte 41,90 Euro
Sonstige Abgaben bzw. Kosten:
- Fischerkartenabgabe: 29 Euro
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).