Fischereikataster
Allgemeine Informationen
Das Fischereirecht im Sinne dieses Gesetzes besteht in der ausschließlichen Berechtigung, in jenen Gewässern, auf die sich das Recht räumlich erstreckt (Fischwasser), Fische, Krustentiere, Muscheln und Neunaugen (Wassertiere) in weidgerechter Art und Weise zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.
Die Behörde hat ein Verzeichnis der in ihrem Sprengel gelegenen Fischwässer zu führen (Fischereikataster) Bestehende Fischereikataster sind zu aktualisieren. Änderungen der in den Fischereikataster eingetragenen Fischereirechte sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Verfahrensablauf
Änderungen und Neuanmeldungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
Nach Prüfung der Voraussetzungen wird die Eintragung in den Fischereikataster vorgenommen bzw. aktualisiert.
Erforderliche Unterlagen
- Angaben über das einzutragende Fischereirecht
Hinweis: Abhängig vom Verfahrensumfang oder von besonderen Gegebenheiten kann die zuständige Behörde weitere Unterlagen verlangen.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).