Bestellung von Fischereiaufsichtsorganen
Allgemeine Informationen
Das Fischereirecht im Sinne dieses Gesetzes besteht in der ausschließlichen Berechtigung, in jenen Gewässern, auf die sich das Recht räumlich erstreckt (Fischwasser), Fische, Krustentiere, Muscheln und Neunaugen (Wassertiere) in weidgerechter Art und Weise zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.
Jeder Fischereiberechtigte ist verpflichtet, für eine hinreichende Beaufsichtigung seines Fischwassers zu sorgen. Die Fischereiaufsicht umfasst den Schutz der Wassertiere sowie des Fischwassers vor unbefugter Ausübung des Fischfanges und die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide. Fischereiaufsichtsorgane sind vom Fischereiberechtigten in einer solchen Anzahl zur Bestellung namhaft zu machen, dass der Fischereischutz gewährleiste ist. Die Aufsicht kann der Fischereiberechtigte auch selbst vornehmen.
Voraussetzungen
Jede Person, welche als Fischereiaufsichtsorgan tätig werden soll, ist auf Antrag des Fischereiberechtigten gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetzes zu bestellen.
Voraussetzung für die Bestellung zum Fischreiaufsichtsorgan:
- Österreichische Staatsbürgerschaft
- Vollendung des 18. Lebensjahr
- körperliche und geistige Eigung
- Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit
Hinweis: Die Vertrauenswürdigkeit liegt nicht vor, wenn jemand- wegen strafbarer Handlungen von einem ordentlichen Gericht zu einer mehr als sechs monatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde oder
- mindestens zweimal wegen Übertretung strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Bestimmungen, deren Übertretung mit der Tätigkeit des künftigen Aufsichtsorgans unvereinbar ist, rechtskräftig bestraft wurde.
- der Besitz einer gültigen Fischerkarte oder der Nachweis der fachlichen Eignung zur Ausstellung einer Fischerkarte gemäß § 9 Abs.3
- die Vorlage einer Bescheinigung des Landesfischereiverbandes
über den
erfolgreichen Besuch eines
Fischereiaufseherkurses.
Dieser Nachweis kann auch durch den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder die erfolgreiche Absolvierung einer gleichwertigen Ausbildung in der Steiermark, in einem anderen Bundesland oder im Ausland erbracht werden. - Kenntnis des Fischereigesetzes
(Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich vor der Bestellung durch eingehende Befragung die Gewissheit zu verschaffen, dass dies gewährleistet ist.) Besitz einer gültigen Fischerkarte
ACHTUNG! Fischereiaufsichtsorgane müssen an Fortbildungskursen teilnehmen, die vom Landesfischereiverband zu veranstalten sind. Die Bestellung als Fischereiaufsichtsorgan durch die Bezirksverwaltungsbehörde erlischt, wenn der Bezirksverwaltungsbehörde nicht alle fünf Jahre eine Bescheinigung des Landesfischereiverbandes oder einer gleichwertigen Ausbildungseinrichtung in einem anderen Bundesland oder im Ausland über die erfolgreiche Teilnahme an einem gleichwertigen Fortbildungskurs vorgelegt wird.
Verfahrensablauf
Fischereiaufsichtsorgane sind von der/vom Fischereiberechtigten der Bezirksverwaltungsbehörde in einer solchen Anzahl zur Bestellung namhaft zu machen, dass die Beaufsichtigung des Fischwassers gewährleistet ist.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich vor der Bestellung durch eingehende Befragung die Gewissheit zu verschaffen, dass die/der Betreffende mit den Rechten und Pflichten eines Aufsichtsorganes genauestens vertraut ist.
Von der Behörde wird im weiteren Verfahren die Vertrauenswürdigkeit (Strafregisterabfrage), die körperliche und geistige Eignung (Vorstellung beim Amtsarzt) sowie der Besitz einer gültigen Fischerkarte (Abfrage Fischerkartenverwaltung) überprüft.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind folgende Unterlagen des Fischereiaufsichtsorgans beizulegen:
- Zwei Passbilder
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Geburtsurkunde
- Kursbescheinigung vom Landesfischereiverband Steiermark
Kosten
Gebühren: Gebührengesetz 1957
- Ansuchen, Niederschriftschrift und Dienstausweis: je 14,30 Euro
- Beilagen: je ? 3,90
Landesverwaltungsabgabe: Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2016
- Bestätigung und Beeidigung eines Fischeraufsehers: 25,10 Euro
- Verwaltungsabgabe für die Niederschrift: 6,20 Euro
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).