Rot-Weiß-Rot-Karte - Erstantrag
Allgemeine Informationen
Mit dem Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" wurde ein System kriteriengeleiteter und qualifizierter Zuwanderung für Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) geschaffen, die aufgrund festgelegter klarer und transparenter Kriterien sowie ohne Quotenregelungen erfolgt. Die "Rot-Weiß-Rot - Karte" berechtigt zu einer befristeten Niederlassung mit beschränktem Arbeitsmarktzugang.
Sie kann für folgende Personengruppen ausgestellt werden:
- Besonders Hochqualifizierte
- Fachkräfte in Mangelberufen
- Sonstige (unselbstständige) Schlüsselkräfte
- Studienabsolventen
- Selbstständige Schlüsselkräfte
- Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" eines anderen EU-Mitgliedstaates
- Start-up-Gründer
Nähere Informationen zum Aufenthaltstitel Rot-weiß-Rot-Karte
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate). Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Hinweis: Bestimmte Personengruppen sind berechtigt, den Antrag in Österreich zu stellen. Der Antrag kann auch von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber eingebracht werden.
Besonderheiten bei der Antragstellung für Besonders Hochqualifizierte und Studienabsolventinnen/Studienabsolventen
-
Besonders Hochqualifizierte haben die
Möglichkeit, mit einem speziellen Aufenthaltsvisum rechtmäßig in
das Bundesgebiet einzureisen und sich hier für einen Zeitraum von
sechs Monaten zum Zwecke der Arbeitssuche aufzuhalten. Finden sie
innerhalb dieses Zeitraumes einen Arbeitgeber, der ihnen eine
ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erteilung des
Visums maßgeblichen Kriterien entsprechende Beschäftigung
anbietet, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf den
Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
in Österreich zu stellen. Weiters kann auch der
Arbeitgeber den Antrag für den besonders
Hochqualifizierten in Österreich stellen.
- Studienabsolventinnen/Studienabsolventen in Österreich, die die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte" anstreben, kann auf begründeten Antrag im Anschluss an eine "Aufenthaltsbewilligung - Studierender" einmalig bestätigt werden, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet in Österreich für einen Zeitraum von sechs Monaten zum Zweck der Arbeitssuche erlaubt ist, sofern die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für diesen Zeitraum weiterhin vorliegen. Anträge auf eine solche Bestätigung sind müssen rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der "Aufenthaltsbewilligung - Studierender" zu stellen gestellt werden. Findet die Inhaberin/der Inhaber der Bestätigung innerhalb von sechs Monaten eine Arbeit, die ihrem/seinem Ausbildungsniveau entspricht, ist die Beantragung der "Rot-Weiß-Rot - Karte" in Österreich zulässig.
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der Fremden/des Fremden örtlich zuständig ist
- Der Landeshauptmann oder
- die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde
- ausgenommen Stadt Graz:
Amt der Steiermärkischen Landesregierung - Abteilung 3
Paulustorgasse 4, 8010 Graz
Ansprechpartner beim Amt der Stmk. Landesregierung
Kosten
Antragstellung:
- Personen ab 6 Jahren: 120 Euro
- Kinder unter 6 Jahren: 75 Euro
Für die Abnahme der erkennungsdienstlichen Daten zusätzlich: 20 Euro
Hinweis: Diese Gebühren sind bei der Antragstellung zu bezahlen.
Erteilung:
- Personen ab 6 Jahren: 20 Euro
- Kinder unter 6 Jahren: 50 Euro
ACHTUNG!
Für die Vorlage ausländischer Reisedokumente und
Personenstandsurkunden (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde,
Führungszeugnis) können abhängig von der Art des Dokuments
zusätzliche Kosten in Höhe von 7,20 Euro bzw. 14,30 Euro
anfallen.
Hinweis!
Die Gesamtgebühren für Aufenthaltstitel für Anträge, die vor
dem 31.07.2018 eingebracht wurden betrugen 120 Euro.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).