Niederlassungsbewilligung Angehöriger - Antrag
Allgemeine Informationen
Der Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" berechtigt Angehörige aus Drittstaaten (Staaten, die nicht Mitglied des EWR sind, ausgenommen Schweiz) zur befristeten Niederlassung ohne Arbeitsmarktzugang.
Angehörige aus Drittstaaten können eine "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" beantragen, wenn die Person, die die Familie zusammenführt,
- nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte Österreicherin/nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Österreicher oder nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin/nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist, oder als Schweizer Bürgerin/Schweizer Bürger nicht das ihr/ihm aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen hat und
- in Österreich dauerhaft wohnhaft ist.
Angehörige in diesem Zusammenhang sind:
- Verwandte der Person, die die Familie zusammenführt bzw. ihres Ehegatten bzw. ihres eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie (z.B. Eltern, Schwieger- und Großeltern), sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird
- Lebenspartnerinnen/Lebenspartner, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen können und für die tatsächlich Unterhalt geleistet wird
- Sonstige Angehörige,
- die von der Person, die die Familie zusammenführt, bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben oder
- die mit der Person, die die Familie zusammenführt, bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder
- bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch die Person, die die Familie zusammenführt, zwingend erforderlich machen.
Nähere Informationen zum Aufenthaltstitel "Niederlassungbewilligung - Angehöriger"
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung:
die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft oder bestimme Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin oder des Antragstellers.
Hinweis: Bestimmte Personengruppen sind berechtigt, den Antrag in Österreich zu stellen.
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels:
die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der Fremden oder des Fremden örtlich zuständig ist:
- der Landeshauptmann oder
- die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, in den Statutarstädten: der Magistrat)
- ausgenommen Stadt Graz:
Amt der Steiermärkischen Landesregierung - Abteilung 3
Paulustorgasse 4, 8010 Graz
Ansprechpartner beim Amt der Stmk. Landesregierung
Kosten
Antragstellung:
- Personen ab 6 Jahren: 120 Euro
- Kinder unter 6 Jahren: 75 Euro
Für die Abnahme der erkennungsdienstlichen Daten zusätzlich: 20 Euro
Hinweis: Diese Gebühren sind bei der Antragstellung zu bezahlen.
Erteilung:
- Personen ab 6 Jahren: 20 Euro
- Kinder unter 6 Jahren: 50 Euro
ACHTUNG!
Für die Vorlage ausländischer Reisedokumente und
Personenstandsurkunden (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde,
Führungszeugnis) können abhängig von der Art des Dokuments
zusätzliche Kosten in Höhe von 7,20 Euro bzw. 14,30 Euro
anfallen.
Hinweis!
Die Gesamtgebühren für Aufenthaltstitel für Anträge, die vor
dem 31.07.2018 eingebracht wurden betrugen 120 Euro.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).