Daueraufenthalt-EU - Erstantrag
Allgemeine Informationen
Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" kann an Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) erteilt werden, sofern sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich in Österreich niedergelassen waren und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.
Die Erteilung ist an Fremde möglich, die über einen der nachstehenden Titel verfügen:
- Aufenthaltstitel " Rot-Weiß-Rot - Karte"
- Aufenthaltstitel " Rot-Weiß-Rot - Karte plus"
- Aufenthaltstitel " Niederlassungsbewilligung"
- Aufenthaltstitel " Niederlassungsbewilligung -a Künstler"
- Aufenthaltstitel " Niederlassungsbewilligung -a Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel " Niederlassungsbewilligung -a Forscher"
- Aufenthaltstitel " Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel " Niederlassungsbewilligung - Angehöriger"
- Aufenthaltstitel " Blaue Karte EU"
- Aufenthaltstitel " Familienangehöriger"
Nähere Informationen zum Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU"
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der Fremden oder des Fremden örtlich zuständig ist:
- der Landeshauptmann oder
- die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, in den Statutarstädten: der Magistrat)
- ausgenommen Stadt Graz:
Amt der Steiermärkischen Landesregierung - Abteilung 3
Paulustorgasse 4, 8010 Graz
Ansprechpartner beim Amt der Stmk. Landesregierung
Kosten
Antragstellung:
- für Personen ab 6 Jahren: 120 Euro
- für Kinder unter 6 Jahren: 75 Euro
Für die Abnahme der erkennungsdienstlichen Daten zusätzlich: 20 Euro
Hinweis: Diese Gebühren sind bei der Antragstellung zu bezahlen.
Erteilung:
- für Personen ab 6 Jahren: 70 Euro
- Minderjährige: 100 Euro
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).