Tanzschule - Umgründung
Allgemeine Informationen
Bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen geht die Berechtigung zur Erteilung von Tanzunterricht auf den Nachfolgeunternehmer/die Nachfolgeunternehmerin über. Bei Personengesellschaften geht die Berechtigung auf die letzte verbliebenen Gesellschafterin/den letzten verbliebenen Gesellschafter über.
Voraussetzungen
- Aufenthaltstitel: rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich zu einer selbstständigen Tätigkeit
- Eigenberechtigung: Vollendung des 18. Lebensjahres
- Zuverlässigkeit: keine gerichtliche Verurteilung über drei Monate oder 180 Tagessätze, keine schwerwiegenden Verstöße, welche die Zuverlässigkeit für die Erteilung von Tanzunterricht ausschließen
- keine Abweisung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens,
-
fachliche Eignung: mindestens dreijährige
Tätigkeit in einer Tanzschule und absolvierte Ausbildung und
Prüfung zur Tanzlehrerin oder zum Tanzlehrer sowie
Unternehmerprüfung oder deren Ersatz
Fristen
Der Rechtsübergang ist der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen, andernfalls die Berechtigung nicht übergeht.
Feedback&Meldung von Hindernissen
Teilen Sie uns mit, was Sie von dieser Seite halten:
Feedback zum Informationsangebot
Teilen Sie uns mit, wenn Sie auf ein Hindernis bei der Ausübung Ihrer EU-Rechte gestoßen sind:
Feedback zum Single Market Obstacles
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at