Tanzschule - Geschäftsführerbestellung
Allgemeine Informationen
Juristische Personen und Personengesellschaften oder Personen, die nicht über die fachliche Eignung verfügen, haben einen Geschäftsführer zu bestellen. Diese Bestellung ist der Behörde anzuzeigen.
Zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer kann nur jemand bestellt werden, der die persönlichen Voraussetzungen erfüllt und darüber hinaus nicht schon in einer anderen Tanzschule zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer bestellt ist.
Voraussetzungen
- keine gerichtliche Verurteilung über drei Monate oder 180 Tagessätze, keine schwerwiegenden Verstöße, welche die Zuverlässigkeit für die Erteilung von Tanzunterricht ausschließen
- keine Abweisung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens,
- fachliche Eignung: mindestens dreijährige Tätigkeit in einer Tanzschule und absolvierte Ausbildung und Prüfung zur Tanzlehrerin oder zum Tanzlehrer sowie Unternehmerprüfung oder deren Ersatz
- die Person darf nicht bereits Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer anderen Tanzschule sein
Fristen
Wird eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer bestellt bzw. scheidet dieser aus, so ist dies der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Im Falle des Ausscheidens ist innerhalb von drei Monaten eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer zu bestellen.
Hinweis:
Erfüllt der Geschäftsführer nicht mehr die Voraussetzungen,
so hat die Tanzschulinhaberin/der Tanzschulinhaber diesen zu
entfernen, da ansonsten die Berechtigung zur Erteilung von
Tanzunterricht zu entziehen ist.
Erforderliche Unterlagen
Nachweise über die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen
der zu bestellenden Geschäftsführerin bzw. des zu bestellenden
Geschäftsführers, insbesondere:
- Strafregisterauszug (nicht älter als drei Monate)
- Nachweis der fachlichen Eigung (z.B. Zeugnis über die absolvierte Ausbildung und Prüfung zur Tanzlehrerin bzw. zum Tanzlehrer und Unternehmerprüfungszeugnis bzw. Nachweis über den Entfall der Unternehmerprüfung)
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Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at