Tanzschule - Fortbetrieb
Allgemeine Informationen
Bei Tod oder Insolvenz des Tanzschulinhabers, kann die Tanzschule durch bestimmte Personen (wie z.B. Nachkommen oder MasseverwalterInsolvenzverwalter) fortgeführt werden. Der Fortbetrieb muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Die Betriebsbewilligung kann fortgeführt werden durch:
- die Verlassenschaft
- die überlebende Ehegattin bzw. den überlebenden Ehegatten oder die hinterbliebene eingetragene Partnerin bzw. den hinterbliebenen eingetragenen Partner, die bzw. der die Tanzschule rechtlich besitzt
- die Kinder, Enkel, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, die die Tanzschule rechtlich besitzen
- die Insolvenzmasse
- die vom Gericht bestellte Zwangsverwalterin bzw. Zwangsverwalter oder die Zwangspächterin bzw. der Zwangspächter
Voraussetzungen
- Nachweis der fachlichen Eignung (z.B. Zeugnis über die absolvierte Ausbildung und Prüfung zur Tanzlehrerin bzw. zum Tanzlehrer und Unternehmerprüfungszeugnis bzw. Nachweis über den Entfall der Unternehmerprüfung) des Fortbetriebsberechtigten
Hinweis:
Wenn die oder der Fortbetriebsberechtigte die fachliche
Eignung nicht besitzt, muss eine Geschäftsführerin oder ein
Geschäftsführer bestellt werden.
Erforderliche Unterlagen
Nachweise über die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, insbesondere:
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit (bei Österreicherinnen bzw. Österreichern: Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde oder gültiges Reisedokument)
- Strafregisterauszug (nicht älter als drei Monate)
- Nachweis der fachlichen Befähigung (z.B. Zeugnis über die absolvierte Ausbildung zur Tanzlehrerin bzw. zum Tanzlehrer)
- ärztliches Zeugnis (nicht älter als drei Monate)
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Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at