Errichtung/Betrieb/Änderung einer IPPC-Anlage
Allgemeine Informationen
Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer IPPC-Anlage bedürfen einer Bewilligung durch die zuständige Behörde.
Die Errichtung einer neuen oder die wesentliche Änderung an einer bestehenden IPPC-Anlage bedarf der Bewilligung durch die zuständige Behörde. Vor der Inbetriebnahme ist die Fertigstellung der Anlage der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Eine wesentliche Änderung liegt dann vor, wenn sie
- erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann oder
- eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des festgelegten Schwellenwerts bewirkt Alle sonstigen Änderungen an bestehenden IPPC-Anlagen, die Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können, sind der zuständigen Behörde zu melden.
Hinweis: Die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber hat die Anlage nach Maßgabe der BvT-Schlussfolgerungen bzw. der BvT-Merkblätter zu prüfen und erforderlichenfalls an den Stand der Technik anzupassen.
Voraussetzungen
Eine Bewilligung für die Errichtung und eine wesentliche Änderung von IPPC-Anlagen wird erteilt, wenn zu erwarten ist, dass insbesondere folgende Bedingungen erfüllt sind:
- das Leben oder die Gesundheit der Menschen, das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet
- Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder andere Belästigungen bleiben auf ein zumutbares Ausmaß beschränkt
- alle Vorgaben der BvT-Schlussfolgerungen bzw. der BvT-Merkblätter werden eingehalten
- Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen werden weitgehend vermieden
- Interessen des Natur, Landschafts- und Ortsbildschutzes werden berücksichtigt
- die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird nicht gestört
- alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen sind, insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen getroffen, die auch die Zeit nach Auflassung der Anlage erfassen
- es werden keine erheblichen, dem öffentlichen Interesse am Umweltschutz widersprechenden Umweltverschmutzungen verursacht
- Abfälle werden nach dem Stand der Technik vermieden oder verwertet oder, soweit dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt, wobei Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu vermindern sind
- Energie wird effizient eingesetzt
- die notwendigen Maßnahmen werden ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen
Die Anzeige einer Änderung an einer IPPC-Anlage, die nicht wesentlich ist, wird von der Behörde zur Kenntnis genommen, wenn sie den gesetzlich festgelegten Bedingungen nicht widerspricht.
Die Anzeige der Fertigstellung wird von der Behörde zur Kenntnis genommen, wenn die Anlage der dafür erteilten Bewilligung entspricht oder nur geringfügige Abweichungen davon enthält.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Bewilligung der Errichtung oder der wesentlichen Änderung einer IPPC-Anlage ist schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen sowie Name und Anschrift der Bewilligungswerberin oder des Bewilligungswerbers einzubringen.
Die Behörde hat durch Kundmachung auf ihrer Webseite und einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung die Öffentlichkeit über den Antrag zu informieren und den Antrag und die Unterlagen für einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen zur Einsicht aufzulegen.
Hinweis: Im Verfahren haben Parteistellung:
- die Antragstellerin oder der Antragsteller
- die Eigentümerinnen oder die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Anlage errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden soll
- die Nachbarinnen oder Nachbarn
- die Umweltanwältin oder der Umweltanwalt
- Umweltorganisationen, soweit sie während der Auflagefrist schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen; sie haben auch das Recht, Beschwerde zu erheben
- Umweltorganisationen aus einem anderen Staat, wenn sämtliche
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es ist die Benachrichtigung des anderen Staates erfolgt, weil die Anlage oder die wesentliche Änderung an dieser erhebliche Auswirkungen auf dessen Umwelt haben könnte.
- Die genehmigungspflichtige Errichtung oder die wesentliche Änderung hat voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates, für dessen Schutz die Umweltorganisation eintritt.
- Die Umweltorganisation im anderen Staat kann sich an Verfahren betreffend die Errichtung oder die wesentliche Änderung einer im anderen Staat gelegenen IPPC- Anlage beteiligen.
- Sie hat während der Auflagefrist des schriftliche Einwendungen erhoben.
- Auch derartige Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen; sie haben auch das Recht, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Im Verfahren ist weiters die Standortgemeinde zu hören. Ein anderer Staat kann sich durch Stellungnahmen und gegebenenfalls Konsultationen am Verfahren beteiligen.
Liegen die Voraussetzungen vor, ergeht die Bewilligung mittels Bescheid. Diese kann zur Wahrung der durch das Gesetz geschützten Interessen unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt werden.
Hinweis: Wenn nach anderen Vorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer IPPC-Anlage erforderlich ist, kann nach Maßgabe der Raschheit, Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit ein gemeinsamer Bescheid erlassen werden.
Nicht wesentliche Änderungen einer IPPC-Anlage sind der Behörde vor ihrer Ausführung unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen durch die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhabers anzuzeigen.
Entscheidet die Behörde, dass die angezeigte Änderung eine bewilligungspflichtige wesentliche Änderung darstellt, hat die Behörde das Vorhaben mittels Bescheid zu untersagen.
Das angezeigte Vorhaben gilt jedenfalls als genehmigt, wenn die Behörde nicht innerhalb von zwei Monaten anderslautende Anordnungen von Seiten der Behörde erlassen wurden.
Die Anzeige der Fertigstellung der Anlage ist der Behörde vor deren Inbetriebnahme anzuzeigen. Die Behörde prüft die Übereinstimmung der Anlage mit der Bewilligung und entscheidet darüber mit Bescheid.
Beachten Sie, dass für die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit meist Genehmigungen und Verfahren nach mehreren Rechtsvorschriften erforderlich sind. Die hier angebotenen Informationen stellen daher möglicherweise nur einen Ausschnitt der erforderlichen Formalitäten dar.
Erforderliche Unterlagen
Einem Antrag auf Bewilligung und einer Anzeige einer nicht wesentlichen Änderung sind eine Beschreibung des Projekts in vierfacher Ausfertigung anzuschließen. Darin müssen enthalten sein:
- eine Beschreibung der Anlage und ihrer Betriebseinrichtungen mit Angaben über Standort, Art, Zweck, Umfang, Dauer, Betriebsweise und technische Ausführung der Anlage mit einer allgemein verständlichen Zusammenfassung
- ein Übersichtsplan über den Standort im Maßstab 1:20.000 bis 1:50.000
- Lagepläne über Lage, Umfang und alle wesentlichen Teile der Anlage sowie über seine Abstände von den öffentlichen Verkehrsflächen und den übrigen Nachbargrundstücken
- Schnitte der Gesamtanlage und der wesentlichen Anlagenteile
- Detailpläne von Anlagenteilen
- Angaben über jene Maßnahmen, welche beim Bau und Betrieb der Anlage gesetzt werden, um die beim Betrieb einzusetzende Energie möglichst effektiv zu nützen und gegebenenfalls das Verhältnis von eingesetzter zu gewonnener Energie zu optimieren (Energieeffizienz) mit einer allgemein verständlichen Zusammenfassung
- eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung und Entsorgung (Abfallwirtschaftskonzept) mit einer allgemein verständlichen Zusammenfassung
- aktueller Grundbuchsstand mit Namen und Anschriften der Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Anlage errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden soll, und der Eigentümerinnen und Eigentümer der an diese Grundstücke unmittelbar angrenzenden Grundstücke
- die Zustimmungserklärung der Grundeigentümerin/des Grundeigentümers (Miteigentümerin/Miteigentümers), wenn die Antragstellerin/der Antragsteller nicht (Allein-)Eigentümerin/Eigentümer ist
- Angaben über die in der Anlage verwendeten oder erzeugten Stoffe mit einer allgemein verständlichen Zusammenfassung
- Angaben über die Quellen der Emissionen aus der Anlage mit einer allgemein verständlichen Zusammenfassung
- eine Beschreibung des Zustandes des Anlagengeländes mit einer allgemein verständlichen Zusammenfassung
- Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes einzelne Umweltmedium (Luft, Wasser, Boden) mit einer allgemein verständlichen Zusammenfassung
- Angaben über die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt mit einer allgemein verständlichen Zusammenfassung
- Angaben über die vorgesehene Technologie und sonstigen Techniken zur Vermeidung der Emissionen aus der Anlage oder, sofern dies nicht möglich ist, Angaben zur Verminderung von Emissionen mit einer allgemein verständlichen Zusammenfassung
- Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen samt allgemein verständlicher Zusammenfassung
- eine Beschreibung der vorgesehenen Brandschutzmaßnahmen einschließlich Vorsorgen für die Brandbekämpfung mit einer allgemein verständlichen Zusammenfassung
- sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der öffentlichen Interessen Schutz von Mensch und Umwelt mit einer allgemein verständlichen Zusammenfassung
- die Angabe, welche Unterlagen zur Wahrung von Betriebs und Geschäftsgeheimnissen von der Akteneinsicht oder der Auflage auszunehmen sind
- die wichtigsten von der Bewilligungswerberin oder vom Bewilligungswerber gegebenenfalls geprüften Alternativen zum geplanten Projekt in einer Übersicht
Hinweis: Im Einzelfall kann die Behörde die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen oder von der Beibringung einzelner Unterlagen absehen.
Kosten
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EINGABEGEBÜHR
Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
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BEILAGENGEBÜHR
Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
* Das Gesetz verwendet den Begriff "Bogen", das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
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LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan- für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,00 Euro
- für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 23,70 Euro
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at