Führerscheinklasse AM (Mopedausweis) und Microcars
Allgemeine Informationen
Lenkerinnen/Lenker von Mopedautos bzw. Microcars (z.B. Quads, ATVs), müssen eine Lenkberechtigung für die Klasse AM besitzen.
Besitzerinnen/Besitzer einer jeden anderen Lenkberechtigungsklasse wird die Klasse AM automatisch in den Führerschein eingetragen. Die Klasse AM muss im Unterschied zu den bisherigen Mopedausweisen in allen EWR-Staaten anerkannt werden.
Voraussetzungen
- Mindestalter: 15 Jahre
- Theoriekurs über sechs Unterrichtseinheiten (à 50 Minuten)
- Theorieprüfung (Mopedprüfung)
- Praxiskurs über sechs Unterrichtseinheiten (à 50 Minuten) am Übungsplatz
- Nachweis über ausreichende Fahrzeugbeherrschung gegenüber der Instruktorin/dem Instrukto oder der Fahrlehrerin/dem Fahrlehrer
- Praxiskurs über zwei Unterrichtseinheiten (à 50 Minuten) Lenken im öffentlichen Verkehr
- Unter 16 Jahren: Einwilligung der Erziehungsberechtigten
- Ärztliches Gutachten ab 20 Jahren
- keine praktische Fahrprüfung
- keine Unterweisung in lebensrettende Sofortmaßnahmen
Falls beide Berechtigungen (Mopedausweis mit den Eintragungen "Motorfahrrad" und "vierrädriges Leichtkraftfahrzeug") gemacht werden, muss die praktische Ausbildung am Übungsplatz einmal auf einem einspurigen und einmal auf einem vierrädrigen Kfz durchgeführt werden (also zweimal sechs Unterrichtseinheiten). Für die Berechtigung zum Lenken von einspurigen Fahrzeugen ist jedenfalls die Schulung im öffentlichen Verkehr erforderlich.
Zuständige Stelle
Eine Lenkberechtigung für die Klasse AM kann bei Fahrschulen und Autofahrerclubs (z.B. ÖAMTC, ARBÖ) beantragt werden.
Verfahrensablauf
Zur Erlangung der Lenkberechtigung für die Klasse AM muss ein Ausbildungskurs bei der zuständigen Stelle absolviert werden.
Mit der Ausbildung kann sechs Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.
Die Lenkberechtigung für die Klasse AM kann erst ab dem 15. Geburtstag erteilt werden. Von der ausbildenden Stelle ist ebenfalls erst ab dem 15. Geburtstag ein vorläufiger Führerschein auszustellen.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Ein Foto (35 mm x 45 mm), das die Besitzerin/den Besitzer einwandfrei erkennen lässt (wenn möglich nach bestimmten Passbildkriterien)
-
15-Jährige: zusätzlich
- Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten
Zusätzliche Informationen
Die Klasse AM umfasst grundsätzlich die Berechtigung zum Lenken von Mopeds und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen. Je nach absolvierter Ausbildung ist gegebenenfalls eine Einschränkung auf eine der beiden Fahrzeugkategorien vorzunehmen.
Ein Mopedausweis mit der Eintragung "vierrädriges Leichtkraftfahrzeug" berechtigt zum Lenken von Quads und ATVs mit einer
- Leermasse von maximal 350 kg
- Bauartgeschwindigkeit von maximal 45 km/h
- Motornennleistung von maximal 4 kW bzw. einem Hubraum von maximal 50 ccm (für Fremdzündungs-/Benzinmotoren)
Das Fahrzeug wird hinten mit einer roten Moped-Kennzeichentafel und dem Aufkleber "45" gekennzeichnet.
Für die Inbetriebnahme und das Lenken von Mopeds und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen gilt für unter 20-Jährige eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille).
Übergangsbestimmungen
Mopedausweise bleiben weiterhin gültig und sind bis 19.
Jänner 2033 in Führerscheine der Klasse AM umzuschreiben. Es gibt
somit
aktuell keine Umtauschpflicht! Für Fahrten mit dem
Moped oder einem vierrädrigen Leichtkraftfahrzeug
ins EWR-Ausland ist jedoch eine
Umschreibung anzuraten, um die Rechtsunsicherheit
bezüglich der Anerkennung von Mopedausweisen zu verhindern.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).