L17 - B-Führerschein mit 17 Jahren
Allgemeine Informationen
L17 - Allgemeines
Wer schon vor 18 mit Autos fahren möchte, kann die L17-Ausbildung (B-Führerschein mit 17 Jahren, "vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B") absolvieren. Die Ausbildung in der Fahrschule kann in diesem Fall bereits mit 15,5 Jahren begonnen werden, der Führerschein kann (frühestens) mit 17 Jahren ausgestellt werden.
Hinweis: Die L17-Ausbildung gibt es nur für die Führerscheinklasse B.
L17-Ausbildungsfahrten können als ein Teil der Führerscheinausbildung mit einer berechtigten Begleitperson (z.B. Eltern Verwandte, Freundinnen/Freunde) im privaten Rahmen durchgeführt werden. Die übrige Ausbildung ist verpflichtend in einer Fahrschule zu absolvieren.
Ablauf der Ausbildung in L17:
- L17-Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung
- Grundausbildung in der Fahrschule
- Antrag auf Durchführung von Ausbildungsfahrten
- Ausstattung des Ausbildungsfahrzeuges
- Ausbildungsfahrten mit der Begleitperson
- Begleitende Schulungen in der Fahrschule
- Perfektionsschulung
- Anmeldung zur Fahrprüfung
- Erteilung der Lenkberechtigung
Für die L17-Ausbildung gibt es außer dem Mindestalter für das Ablegen der praktischen Fahrprüfung (17 Jahre) und denBeginn mit der Ausbildung in der Fahrschule (15,5 Jahre) keine Altersbeschränkung. Es gibt auch keine Beschränkung, dass die Ausbildungsfahrten nur auf bestimmten Straßen oder in bestimmten Gebieten durchgeführt werden dürfen. Es darf jedoch nur innerhalb Österreichs gefahren werden.
Die L17-Lenkberechtigung ist drei Jahre lang, aber jedenfalls bis zum 21. Geburtstag ein Probeführerschein. Innerhalb des ersten Jahres nach Erteilung der Lenkberechtigung muss die Mehrphasenausbildung absolviert werden.
Außerhalb von Österreich wird die L17-Lenkberechtigung nach Kenntnisstand des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobiltitä, Innovation und Technologie (BMK) nur in Deutschland, England, Nordirland und Dänemark anerkannt. Das heißt, dass damit vor dem 18. Geburtstag nur in Österreich und in diesen vier Staaten gefahren werden darf. Ab dem 18. Geburtstag kann mit der L17-Lenkberechtigung in Österreich und überall im Ausland gefahren werden. Außerhalb des EWR muss jedoch unter Umständen - wie bei allen Lenkberechtigungen - eine englische Übersetzung des österreichischen Führerscheins oder ein internationaler Führerschein mitgeführt werden.
Hinweis: Deutsche BF17-Prüfbescheinigung in Österreich anerkannt
In Deutschland wird für Führerscheinneulinge, die im Rahmen des Modells des "Begleitenden Fahrens" ab 17 ausgebildet wurden, vorerst kein Führerschein, sondern eine sogenannte "Prüfbescheinigung" ausgestellt, mit der unter 18 Jahren nur in Begleitung gefahren werden darf. Ab 18 Jahren kann der reguläre Führerschein beantragt werden. In Österreich wird diese Prüfbescheinigung bis zum 18. Geburtstag anerkannt. Das heißt, dass unter den gleichen Voraussetzungen wie in Deutschland (in Begleitung) gefahren werden darf. Ab dem 18. Geburtstag muss die Lenkerin/der Lenker im Besitz des regulären Führerscheins sein. Die in Deutschland bestehende " Nachfrist" von drei Monaten für die Ausstellung des Scheckkartenführerscheines wird in Österreich nicht anerkannt.
Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung
Bevor mit der Fahrausbildung begonnen werden kann, muss bei einer Fahrschule ein Führerscheinantrag (Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung ) im Rahmen der "vorgezogenen Lenkberechtigung der Klasse B" (B-Führerschein mit 17 Jahren - L17) gestellt werden. Die Fahrschule kann frei gewählt werden - sie muss nur innerhalb Österreichs ansässig sein.
Der Antrag wird zwar bei der Fahrschule gestellt, das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung wird jedoch bei jener Führerscheinbehörde geführt, in deren Sprengel die besuchte Fahrschule ihren Sitz hat.
Wenn der Führerscheinantrag gestellt wurde, kann mit der Grundausbildung in der Fahrschule begonnen werden. Erst nach Absolvierung der Grundausbildung kann die Führerscheinwerberin/der Führerscheinwerber einen Antrag auf Durchführung von Ausbildungsfahrten stellen.
Voraussetzungen
- Mindestalter 15,5 Jahre
- Nennung einer oder zwei Begleitpersonen, die die Ausbildungsfahrten durchführen
- Ist die Erziehungsberechtigte/der Erziehungsberechtigte nicht selbst die Begleitperson für die Ausbildungsfahrten, wird zusätzlich die schriftliche Zustimmung von dieser/diesem benötigt
- Ärztliches Gutachten
Verfahrensablauf
In der Fahrschule werden die persönlichen Daten direkt in das Führerscheinregister eingetragen.
Die Überprüfung der Richtigkeit der persönlichen Daten anhand des Ausdruckes, den die Fahrschule vorlegt, ist empfehlenswert, damit keine falschen Daten auf dem Führerschein aufscheinen. Der Ausdruck muss unterschrieben werden.
Erforderliche Unterlagen
Bei der Anmeldung in der Fahrschule:
- Amtlicher Lichtbildausweis der Führerscheinwerberin/des Führerscheinwerbers (z.B. Reisepass, Personalausweis)
- Eventuell: Bestätigung der Meldung der Führerscheinwerberin/des Führerscheinwerbers (erleichtert die Abwicklung bei der Fahrschule)
Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.
Das ärztliche Gutachten sollte vor Beginn der Fahrausbildung erstellt werden und spätestens bei der Fahrprüfung aus Datenschutzgründen direkt an die zuständige Behörde gesendet oder dort abgegeben werden.
Spätenstens bei der Theorieprüfung:
- ein Foto (Hochformat 35 mm x 45 mm), das die Antragstellerin/den Antragsteller einwandfrei erkennen lässt (wenn möglich nach bestimmten Passbildkriterien)
Spätenstens vor Aufnahme in die Prüfliste für die praktische Prüfung:
- Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (Erste-Hilfe-Kurs) im Ausmaß von sechs Stunden
Rechtsgrundlagen
- Führerscheingesetz (FSG)
- Führerscheingesetz - Durchführungsverordnung (FSG-DV)
- Fahrprüfungsverordnung (FSG-PV)
- Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV)
L17 - Grundausbildung in der Fahrschule
Bereits mit 15,5 Jahren kann die Bewerberin/der Bewerber in der Fahrschule mit der Grundausbildung beginnen. Erst nach Absolvierung der Grundausbildung kann sie/er einen Antrag auf Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten stellen.
Diese Vor- und Grundschulung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die theoretische Schulung umfasst 32 Unterrichtseinheiten (wenn der Basiskurs jedoch schon führer absolviert wurde, dann nur mehr 12 Unterrichtseinheiten). Die praktische Schulung umfasst zwölf Unterrichtseinheiten (à 50 Minuten).
Wenn die theoretische Ausbildung in einer Fahrschule absolviert wurde und ein gültiges ärztliches Gutachten vorliegt, kann die theoretische Fahrprüfung abgelegt werden.
Die Begleitperson muss an der Grundausbildung nicht teilnehmen.
Weiters muss gemeinsam mit einer Begleitperson eine Unterrichtseinheit zur theoretischen Einweisung in die Durchführung von Ausbildungsfahrten gemacht werden.
TIPP: Die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen wird im Regelfall über Vermittlung der Fahrschule angeboten.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).