Schülertransportausweis
Allgemeine Informationen
Bei Schülertransporten dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die entweder
- einen Ausweis gemäß § 16 Abs. 1 der BO oder
- eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzen und
- eine der nachfolgenden Eintragungen im Führerschein haben:
-
- das Wort "Berufskraftfahrer",
- den Code "112" gemäß § 16 Abs. 2 der BO,
- die Worte "Gewerbeprüfung Personenbeförderung" oder
- den Code "113" gemäß § 16 Abs. 3 der BO
Der Schülertransportausweis wird aufgrund eines formlosen Antrages von der zuständigen Behörde ausgstellt.
Achtung! Der Schülertransportausweis gilt nur in Verbindung mit dem Führerschein.
Voraussetzungen
- zwei Lichtbilder
-
gesundheitliche Eignung:
ärztliches Gutachten einer ermächtigten Sachverständigenärztin bzw. eines ermächtigten Sachverständigenarztes -
für mit Personenkraftwagen betriebene Schülertransporte:
eine Lenkberechtigung für die Klasse B (kein Probeführerschein!) und der Nachweis, dass mindestens drei Jahre vor Ausstellung des Ausweises ein KFZ der Klasse B oder C tatsächlich regelmäßig gelenkt wurde (z.B. durch Zulassungsschein) -
für mit Personenkraftwagen oder Omnibussen betriebene
Schülertransporte:
eine Lenkberechtigung für die Klasse D -
Vertrauenswürdigkeit
- innerhalb der letzten fünf Jahre keine strafgerichtliche Verurteilung
- kein Führerscheinentzug und
- keine schweren Verstöße gegen kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Vorschriften
Zuständige Stelle
Die Verwaltungsbehörde, die für den Wohnsitz der Antragstellerin bzw. des Antragstellers örtlich zuständig ist:
- Bezirkshauptmannschaft
- in den Statutarstädten: der Magistrat
Kosten
- Antragsgebühr: 14,30 Euro
- Zeugnisgebühr: 14,30 Euro
- Gebühr pro Beilage: 3,90 Euro
- Verwaltungsabgabe: 21,80 Euro
Zusätzliche Informationen
Eintragung im Führerschein
Wie bereits oben angeführt, berechtigen auch folgende Eintragungen in den Führerschein zu Schülertransporten:
- Auf Antrag hat die Behörde im Führerschein des Antragstellers
im Raum für behördliche Eintragungen den
Code "112" einzutragen, wenn die Antragstellerin
bzw.der Antragsteller
- eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt und
- den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Berufskraftfahrer erlassen werden, BGBl. II Nr. 152/1998, in der Fassung BGBl. II Nr. 102/2001 nachweisen kann.
- Auf Antrag hat die Behörde im Führerschein des Antragstellers
im Raum für behördliche Eintragungen den
Code "113" einzutragen, wenn die Antragstellerin
bzw. der Antragsteller
- eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt und
- die erfolgreiche Ablegung der Prüfung, die für den Nachweis der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) zur Ausübung eines Gewerbes nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz, BGBl. Nr. 116/1996, oder nach dem Kraftliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, erforderlich ist, nachweisen kann
Hinweis: Da eine Eintragung im bestehenden Führerschein nicht möglich ist, wird ein neues Dokument ausgestellt und ist daher ein Lichtbild mitzubringen.
Für die Eintragung im Führerschein entstehen folgende Kosten:
- Landesverwaltungsabgabe: 19,60 Euro
- Bundesverwaltungsabgabe: 29,90 Euro
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).