Entziehung der Lenkberechtigung
Allgemeine Informationen
Die Behörde (Bezirkshauptmannschaft oder Landespolizeidirektion) kann unter bestimmten Voraussetzungen die Entziehung der Lenkberechtigung verfügen (Führerscheinentzug).
Gründe für einen Führerscheinentzug:
- Verlust der Verkehrszuverlässigkeit z.B. durch
- das Lenken von Kraftfahrzeugen in alkoholisiertem, durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand
- erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen
- rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr
Beispiele: Geisterfahrer, Gefährdung von Fußgängern am Schutzweg, etc. - drei Übertretungen von "Vormerkdelikten" innerhalb von zwei Jahren.
- Gesundheitliche Gründe
Die betroffene Person ist gesundheitlich nicht mehr in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu lenken.
Folgen des Führerscheinentzugs:
Die betroffene Person darf während des von der Behörde festgelegten Zeitraumes (Entzugsdauer) führerscheinpflichtige Kraftfahrzeuge nicht lenken. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist die Wiederausfolgung des abgenommenen Führerscheines bei der Behörde zu beantragen.
Eine Entzugsdauer von 18 Monaten oder mehr hat zur Folge, dass die Lenkberechtigung neu beantragt werden muss. Das bedeutet, dass alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung neuerlich geprüft werden und daher die betroffene Person zumindest auch die praktische Fahrprüfung nochmals abzulegen hat.
Abnahme des Führerscheins:
Die Führerscheinabnahme ist eine vorübergehende Maßnahme, die von der Polizei erfolgt. Voraussetzung ist, dass ein Führerscheinentzugsgrund vorliegt. In dem anschließenden Behördenverfahren wird über den Führerscheinentzug entschieden. Zuständig ist die Bezirkshauptmannschaft (bzw. die Landespolizeidirektion) des Hauptwohnsitzes.
Zuständige Stelle
Zuständig ist jede Führerscheinbehörde in ganz Österreich
- in Städten mit Landespolizeidirektion: die Landespolizeidirektion
- in Städten ohne Landespolizeidirektion bzw. in Gemeinden: die Bezirkshauptmannschaft
Führerscheinentzugsdelikte
Delikte | Rechtsfolgen |
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Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz
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Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 bis weniger als 1,6 Promille |
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Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz mit einem
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Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille oder mehr (bei demselben Erstdelikt) |
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Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille oder mehr (bei Erstdelikt mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 bis weniger als 1,6 Promille) |
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Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 bis weniger als 1,6 Promille (bei demselben Erstdelikt) |
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Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 bis weniger als 1,6 Promille (bei Erstdelikt mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 oder mehr) |
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Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 bis weniger als 1,2 Promille (bei Erstdelikt mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 bis weniger als 1,6 Promille) |
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Überschreitung der höchstzulässigen
Geschwindigkeit um mehr als
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Überschreitung der höchstzulässigen
Geschwindigkeit um mehr als
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Überschreitung der höchstzulässigen
Geschwindigkeit um mehr als
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Wiederholungsfall einer
Geschwindigkeitsübertretung innerhalb von 4 Jahren um mehr
als
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Wiederholungsfall einer Geschwindigkeitsübertretung innerhalb von 2 Jahren in jeglichen anderen Kombinationen (d.h. mit zumindest einmaliger höherer Geschwindigkeitsübertretung) |
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Autobahn:
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Lenken eines Kfz unter besonders gefährlichen
Verhältnissen, beispielsweise
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Unterlassen, nach einem durch das Lenken eines Kfz selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen. |
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Nichtbeachtung der Vorschriften über den
Sicherheitsabstand
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* Verkehrscoachings werden von diversen Rettungsorganisationen (z.B. Rotes Kreuz, Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs, Die Johanniter, Malteser Hospitaldienst Austria) angeboten.
Achtung! Der Beobachtungszeitraum für die Delikte betreffend Geschwindigkeitsübertretungen beträgt zwei Jahre. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist ein neuerliches Geschwindigkeitsdelikt als erstmalig zu betrachten.
Wenn bereits ein Vormerkdelikt besteht und im Beobachtungszeitraum von zwei Jahren ein Führerscheinentzugsdelikt begangen wird, verlängert sich die gesetzlich vorgesehene Entziehungsdauer für jede im Register enthaltene Vormerkung um zwei Wochen.
Hinweis: Nach Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg (Zentrales Fahrerlaubnisregister) wird bei der Verhängung eines Fahrverbotes über ausländische Führerscheinbesitzer auf deren Scheckkartenführerschein in der Regel ein durchgestrichenes D aufgeklebt.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).