Lenkberechtigung - Erteilung
Allgemeine Informationen
Den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung (Führerscheinantrag) müssen Sie bei einer Fahrschule einreichen. Die Fahrschule kann innerhalb Österreichs frei gewählt werden.
Das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung wird von der Behörde geführt, in deren Sprengel die besuchte Fahrschule ihren Sitz hat. Im günstigsten Fall erübrigt sich jedoch der Weg zur Behörde.
Mit der Ausbildung in der Fahrschule (theoretische und praktische) darf frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse geltenden Mindestalters begonnen werden (Ausnahme Klasse AM - zwei Monate und L17 - 15,5 Jahre).
Nach der bestandenen praktischen Fahrprüfung wird ein vorläufiger Führerschein ausgestellt - der Scheckkartenführerschein wird innerhalb weniger Tage nach Bezahlung der Kosten, die auf dem Kostenblatt aufscheinen, per Post zugestellt.
Voraussetzungen
- Erreichen des jeweiligen Mindestalters
- Ärztliches Gutachten
- Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
- Bestandene theoretische und praktische Fahrprüfung
Zuständige Stelle
für die Antragstellung: eine Fahrschule Ihrer Wahl
für das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung: die Führerscheinbehörde, in deren Sprengel die besuchte Fahrschule ihren Sitz hat
- In Städten mit Landespolizeidirektion: die Landespolizeidirektion
- In Städten ohne Landespolizeidirektion bzw. in Gemeinden: die Bezirkshauptmannschaft
Verfahrensablauf
Bei der Antragstellung in der Fahrschule werden die Kundendaten direkt in das Führerscheinregister eingetragen. Die ausgedruckte Niederschrift wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegt, um die Richtigkeit der Daten zu überprüfen und sie zu unterschreiben. Diese Niederschrift ersetzt das Antragsformular für den Führerschein.
In weiterer Folge wird sind folgende Schritte notwendig:
- Fahrausbildung
- Beibringung eines ärztlichen Gutachtens
- Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (alle Klassen außer Klasse AM - für die Klasse D (DE) ist ein Erste-Hilfe-Kurs zu absolvieren)
Bei erfolgreicher Absolvierung der praktischen Fahrprüfung erhalten Sie von der Fahrprüferin/vom Fahrprüfer
- den vorläufigen Führerschein,
- ein Kostenblatt mit Zahlschein für die Verfahrenskosten und
- bei eventuellen Auflagen: ein Merkblatt über die eingetragenen Codes.
Für jede bestandene Klasse wird ein vorläufiger Führerschein ausgestellt. Er enthält alle Daten, die auch der Scheckkartenführerschein beinhaltet (neben den Personaldaten und Führerscheinklassen auch etwaige Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen).
Der vorläufige Führerschein muss bei Aushändigung sowohl von der Fahrprüferin/vom Fahrprüfer als auch von der Kandidatin/vom Kandidaten unterschrieben werden.
Der vorläufige Führerschein ist nur gültig:
- maximal vier Wochen lang ab Aushändigungsdatum (Frist kann nicht verlängert werden)
- in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis
- innerhalb Österreichs
Nach der Zustellung des Scheckkartenführerscheins wird der vorläufige Führerschein ungültig, muss aber nicht bei der Behörde abgeliefert werden.
Wenn von mehreren beantragten Klassen nur einzelne Prüfungen bestanden wurden, kann die Führerscheinkandidatin/der Führerscheinkandidat wählen, ob ein Führerschein ausgestellt werden soll oder nicht:
- Führerschein soll für die bestandenen Klassen ausgestellt
werden:
- Der volle Betrag (auch Prüfgebühr für nicht bestandene Klassen) ist zu bezahlen
- Der Antrag für die nicht bestandenen Klassen gilt als zurückgezogen
- Für die Absolvierung der übrigen Klassen muss bei der Fahrschule eine Ausdehnung der Lenkberechtigung beantragt werden
- Scheckkartenführerschein soll erst bei Bestehen der
restlichen Klassen ausgestellt werden:
- Es wird kein Kostenblatt ausgehändigt
- Die Gebühren werden vorläufig gestundet (bis 18 Monate)
- Mit Absolvierung der praktischen Fahrprüfung in den restlichen Klassen wird nach Bezahlung der Gebühren die Herstellung des Scheckkartenführerscheins veranlasst
Das Kostenblatt enthält:
- Alle angefallenen Kosten (außer die ärztlichen und
amtsärztlichen Kosten), das sind:
- Führerscheingebühr
- Prüfgebühr
- eventuell Expressherstellung
- Einen Zahlschein (mit Antragsnummer)
Erst wenn die auf dem Kostenblatt angegebenen Gebühren entrichtet wurden, veranlasst die Führerscheinbehörde die Herstellung des Scheckkartenführerscheins bei der Österreichischen Staatsdruckerei.
Innerhalb von spätestens fünf bis zehn Tagen nach dem Produktionsauftrag wird der Scheckkartenführerschein per Post an die von der Antragstellerin/vom Antragsteller angegebene Adresse zugestellt. Es gibt auch die Möglichkeit einer Expressherstellung (Mehrkosten 17,88 Euro) - dann wird der Führerschein innerhalb von ungefähr zwei Tagen zugestellt.
Nicht zustellbare Schecklkartenführerscheine werden an die zuständige Führerscheinbehörde geschickt.
Erforderliche Unterlagen
Bei der Anmeldung in der Fahrschule:
- amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Reisepass, Personalausweis oder Identitätsausweis)
- eventuell Bestätigung der Meldung (erleichtert die Abwicklung bei der Fahrschule)
- gegebenenfalls Nachweis eines akademischen Grades
Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.
Hinweis: Das ärztliche Gutachten sollten Sie vor Beginn der Fahrausbildung machen und spätestens vor Anmeldung zur Theorieprüfung aus Datenschutzgründen direkt an die zuständige Behörde schicken oder dort abgeben.
Spätestens bei der Theorieprüfung:
- ein Foto (Hochformat ca. 35 mm x 45 mm), das die Besitzerin/den Besitzer einwandfrei erkennen lässt (wenn möglich nach bestimmten Passbildkriterien)
Spätestens vor Aufnahme in die Prüfliste für praktische Prüfung:
- Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (sechs Stunden für alle Klassen, außer Klasse AM und Klasse D und Klasse DE) bzw. Erste-Hilfe-Kurs für die Klasse D und Klasse DE (16 Stunden)
Kosten
- Anmeldung in der Fahrschule: kostenfrei
- Erteilungsgebühr (ohne Arzt- und Prüfgebühren): 60,50 Euro
- Expressherstellung: zusätzlich 18,94 Euro
Die Kosten können direkt bei der Behörde jederzeit zu den Amtsstunden in bar beglichen werden. Bei der Zahlscheinvariante sollte unbedingt der beigefügte Zahlschein verwendet oder zumindest die Antragsnummer angegeben werden (sonst kann es Zuordnungsprobleme der Geldbeträge bei den Behörden geben).
Zusätzliche Informationen
Die Lenkberechtigung für die Klasse B umfasst auch die Lenkberechtigung Klassen AM (Lenkberechtigung für Mopeds, umgangssprachlich "Mopedführerschein" genannt). Das bedeutet, dass mit der Klasse B auch Mopdes gelenkt werden dürfen.
Das Gleiche gilt bei Besitz einer der nachfolgend angeführten Lenkberechtigungen: A1, A2, A, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und F. In all diesen Fällen wird im Führerschein zusätzlich zur jeweiligen Klasse (z.B. Klasse A) auch die Berechtigunge für die Klasse AM eingetragen.
Lenkberechtigung für die Klasse C(C1)
Voraussetzung:
- Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B
- Klasse C1: Mindestalter von 18. Jahren
- Klasse C:
- Mindestalter von 21 Jahren oder
- Mindestalter von 18 Jahren und Besitz eines Fahrerqualifizierungsnachweises oder
- Mindestalter von 18 Jahren und erfolgreicher Abschluss des Lehrberufs "Berufskraftfahrer" bzw. "Berufskraftfahrerin" oder
- Mindestalter von 18 Jahren und Einschränkung auf das Lenken von bestimmten Fahrzeugen zum Zweck der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder zum Zweck der technischen Entwicklung bei Reparatur- und Wartungsarbeiten?
Bei gleichzeitiger Antragstellung der Lenkberechtigung für die Klassen B und C kann die Antragstellerin/der Antragsteller erst dann zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse C zugelassen werden, wenn er oder sie die theoretische und auch praktische Fahrprüfung für die Klasse B bestanden hat.
Befristung
Alle ab 19. Jänner 2013 erteilten Lenkberechtigungen:
- unter 60. Jahren: fünf Jahre
- ab 60. Jahren: zwei Jahre
Die Lenkberechtigung für die Klasse C(C1) muss alle fünf bzw. zwei Jahre verlängert werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten erforderlich.??
Personen, denen die Lenkberechtigung nach dem 1. November 1997 erteilt wurde, finden die für sie geltende Befristung schon als Eintrag im Führerschein.??< /p>
Eine vor 1. November 1997 erteilte Lenkberechtigung für die Klasse C erlischt mit dem 48. Geburtstag. Der Antrag auf Verlängerung muss daher davor eingebracht werden.??
Achtung: Für die Inbetriebnahme und das Lenken von Fahrzeugen der Klasse C gilt eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille).
Lenkberechtigung für die Klasse D(D1)
Voraussetzung:
- Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B
- Klasse D1: Vollendung des 21. Lebensjahres
- Klasse D:
- Mindestalter von 24 Jahren oder
- Mindestalter von 21 Jahren und Besitz eines Fahrerqualifizierungsnachweises oder
- Mindestalter von 21 Jahren und Einschränkung auf das Lenken von bestimmten Fahrzeugen zum Zweck der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder zum Zweck der technischen Entwicklung bei Reparatur- und Wartungsarbeiten?
- Klasse D1: Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (sechs Stunden)
- 16-stündiger Erste-Hilfe-Kurs
Bewerberinnen/Bewerber um eine Lenkberechtigung der Klasse D (nicht D1) müssen sich einem verkehrspsychologischen Screening unterziehen (zusätzlich zum ärztlichen Gutachten). Untersucht werden u.a. die
- Beobachtungs- und Konzentrationsfähigkeit,
- Belastbarkeit und Koordination sowie
- Motivation für den Erwerb dieser Lenkberechtigung.
Befristung
- Unter 60 Jahren: fünf Jahre
- Ab 60. Jahre: zwei Jahre
Die Lenkberechtigung für die Klasse D(D1) muss alle fünf bzw. zwei Jahre verlängert werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten erforderlich.
Für die Inbetriebnahme und das Lenken von Fahrzeugen der Klasse D gilt eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille).
Lenkberechtigung für die Klasse F
Voraussetzung:
- Mindestalter von 18. Jahren
- Mindestalter von 16 Jahren mit folgenden Einschränkungen:
- Nur landwirtschaftliche Fahrzeuge
- Nachweis der erforderlichen geistigen und körperlichen Reife
- Vorschreibung von nötigen Bedingungen oder Beschränkungen der Lenkberechtigung?
Für die Inbetriebnahme und das Lenken von Fahrzeugen der Klasse F gilt für unter 20-Jährige eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille).??
Lenkberechtigungen der Klasse F gelten grundsätzlich nur in Österreich und in Ländern, die diese Lenkberechtigung ausdrücklich anerkannt haben (z.B. Deutschland, Italien, Slowenien).??
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).