L17 - Ausbildungsfahrten - Antrag auf Durchführung
Allgemeine Informationen
Die Bewerberin/der Bewerber kann zusätzlich zum Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung auch den Antrag auf Durchführung von Ausbildungsfahrten (L17) stellen.
Hinweis: Die L17-Ausbildung gibt es nur für die Führerscheinklasse B.
Ausbildungsfahrten dürfen nur innerhalb Österreichs durchgeführt werden. Es gibt jedoch keine Beschränkung auf bestimmte Straßen oder bestimmte Gebiete innerhalb Österreichs. Der Bewilligungsbescheid gilt maximal 18 Monate und kann nur einmal erteilt werden. Es dürfen im Bescheid maximal zwei Begleitpersonen angegeben werden.
Voraussetzungen
Für die Bewerberin/den Bewerber:
- Erforderliches Mindestalter: 15,5 Jahre
- Ärztliches Gutachten
- Nachweis über die Durchführung der theoretischen und praktischen Grundschulung sowie der theoretischen Einweisung in einer Fahrschule
- Bei minderjährigen Bewerberinnen/Bewerbern: Zustimmung der Erziehungsberechtigten/des Erziehungsberechtigten, wenn diese/dieser nicht selbst die Begleitperson ist
Für die Begleitperson(en):
- Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens sieben Jahren
- Fahrpraxis in der Klasse B in den dem Antrag vorangegangenen drei Jahren
- Keine Bestrafung wegen eines Entzugsdelikts und keine zwei zu berücksichtigende Vormerkungen in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
- Besonderes Naheverhältnis zu der Bewerberin/dem Bewerber
Die Begleitperson darf für ihre Tätigkeit kein Entgelt annehmen.
Zuständige Stelle
Der Antrag ist von der Bewerberin/dem Bewerber bei der Fahrschule einzubringen. Über den Antrag entscheidet die Standortbehörde der Fahrschule.
Verfahrensablauf
Die Behörde erlässt nach positiver Erledigung den Bewilligungsbescheid. Dieser ergeht an die Bewerberin/den Bewerber. Nach Erhalt des Bescheids können Sie mit den Ausbildungsfahrten beginnen.
Erforderliche Unterlagen
Für die Begleitperson(en):
- Eventuell Führerschein
- Nachweis über drei Jahre Fahrpraxis in der Klasse B
(unmittelbar vor Antragstellung), z.B. mittels
- Zulassungsschein
- Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers
- Erklärung des Naheverhältnisses zu der Bewerberin/dem Bewerber
- Gegebenenfalls Bestätigung der Meldung (erleichtert die Abwicklung bei der Behörde)
- Gegebenenfalls Bestätigung der Fahrschule über die theoretische Einweisung
Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.
Für die Bewerberin/den Bewerber:
- Bestätigung der Fahrschule über die Absolvierung der theoretischen und praktischen Grundschulung sowie über die theoretische Einweisung
- Bei minderjährigen Bewerberinnen/Bewerbern: Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten/des Erziehungsberechtigten
Für das Ausbildungsfahrzeug:
- Zulassungsschein
- Eventuell Zustimmungserklärung der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers des Ausbildungsfahrzeugs, falls diese/dieser nicht die Begleitperson ist
Hinweis: Es können auch mehrere Fahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge verwendet werden.
Rechtsgrundlagen
- § 19 Führerscheingesetz (FSG)
- Führerscheingesetz - Vorgezogene Lenkberechtigungsverordnung (FSG-VBV)
Ausbildungsfahrten mit der Begleitperson
Nach Erhalt des Bewilligungsbescheids hat die Bewerberin/der Bewerber die praktische Hauptschulung in Form von Ausbildungsfahrten durchzuführen. Dafür können höchstens zwei Begleiterinnen/Begleiter namhaft gemacht werden. Insgesamt müssen mindestens 3.000 km Ausbildungsfahrten absolviert werden.
Jede Ausbildungsfahrt ist in ein Fahrtenprotokoll einzutragen. Es ist wahrheitsgetreu zu führen und muss sowohl von der jeweiligen Begleitperson als auch von der Bewerberin/dem Bewerber unterschrieben werden.
Folgende Dokumente sind bei den Ausbildungsfahrten mitzuführen:
- Begleitperson:
- Führerschein
- Bewerberin/Bewerber:
- Bewilligungsbescheid
- amtlicher Lichtbildausweis
Während der Ausbildungsfahrten sowie nach mindestens 3.000 km Ausbildungsfahrten müssen verpflichtende Schulungen in der Fahrschule (begleitende Schulungen und Perfektionsschulung) absolviert werden.
ACHTUNG
- Bei der Durchführung von Ausbildungsfahrten gilt für die Bewerberin/den Bewerber als auch für die Begleiterin/den Begleiter eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille).
- Für die Personenbeförderung gelten keine besonderen Bestimmungen. Es dürfen so viele Personen mitgenommen werden, wie die Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs angibt. Die Begleitperson muss jedoch neben der Bewerberin/dem Bewerber sitzen.
- Ausbildungsfahrten dürfen nur im Inland stattfinden.
- Das Ziehen von Anhängern ist zulässig.
Begleitende Schulungen in der Fahrschule
Während der Ausbildungsfahrten müssen begleitende Schulungen in einer Fahrschule absolviert werden:
-
Nach 1.000 km Ausbildungsfahrt:
Erste begleitende Schulung -
Nach 2.000 km Ausbildungsfahrt:
Zweite begleitende Schulung
An den Schulungen müssen sowohl die Bewerberin/der Bewerber als auch die Begleitperson/Begleitpersonen teilnehmen. Sie bestehen aus einem praktischen Teil (Ausbildungsfahrt) und einem individuellen Gespräch über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten mit einer Ausbilderin/einem Ausbilder.
Die Fahrtenprotokolle müssen zu diesen begleitenden Schulungen mitgenommen werden.
Ausstattung des Ausbildungsfahrzeuges
Das Ausbildungsfahrzeug muss keine bestimmten Kriterien (z.B. hinsichtlich Handbremse, Zündschloss oder Schaltung) erfüllen, um damit Übungsfahrten im Rahmen der "vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B" (B-Führerschein mit 17 Jahren - L17) durchführen zu können. Es können auch mehrere Fahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge verwendet werden.
Wenn das Ausbildungsfahrzeug nicht auf die Bewerberin/den Bewerber oder eine Begleitperson zugelassen ist, muss die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer des Kfz eine schriftliche Zustimmung geben, dass dieses für Ausbildungs- und Prüfungsfahrten verwendet werden darf.
Kennzeichnung des Ausbildungsfahrzeugs:
Vorne und hinten am Fahrzeug:
- Hellblaues Schild mit weißer Aufschrift "L17" (Größe: 160 mm x 160 mm) und
- Weißes Schild mit schwarzer Aufschrift "Ausbildungsfahrt"
Die Begleitering/der Begleiter muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug bei Ausbildungsfahrten entsprechend gekennzeichnet ist. L17-Schilder sind u.a. in der Fahrschule erhältlich.
TIPP: Es wird empfohlen, vor Beginn der Ausbildungsfahrt die Kfz-Versicherung(en) zu kontaktieren und die L17-Bewerberin/den L17-Bewerber dort zu melden.
Wenn die Fahrprüfung mit einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt wird, wird die Lenkberechtigung auf solche Fahrzeuge eingeschränkt.
Perfektionsschulung in der Fahrschule
Nach mindestens 3.000 km Ausbildungsfahrten findet die Perfektionsschulung in der Fahrschule statt.
Die Perfektionsschulung besteht aus drei Teilen:
-
Theoretischer Teil
Die Bewerberin/der Bewerber muss sechs Unterrichtseinheiten (à 50 Minuten) absolvieren. -
Praktischer Teil
Die Bewerberin/der Bewerber absolviert im Beisein der Begleitperson Schulfahrten in einem Fahrschulauto. Bei dieser Schulung wird auch eine Fahrprüfung simuliert (drei Unterrichtseinheiten).
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).