L17 - Anmeldung zur Fahrprüfung
Allgemeine Informationen
Die Fahrprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
Die theoretische Fahrprüfung kann abgelegt werden, wenn die theoretische Ausbildung in einer Fahrschule absolviert wurde und ein gültiges ärztliches Gutachten vorliegt.
Der praktische Teil der Fahrprüfung kann ab dem 17. Geburtstag abgelegt werden.
Die Prüfungstermine organisiert die Fahrschule.
Voraussetzungen
- Mindestalter 17 Jahre
- Absolvierung aller notwendigen Schulungen in der Fahrschule
- Ausbildungsfahrten von mindestens 3.000 km mit einer Begleitperson
- Gültiges ärztliches Gutachten
Achtung
Der Zeitraum zwischen der Absolvierung der theoretischen und
der praktischen Prüfung darf nicht länger als
18 Monate sein, da sonst die Theorieprüfung
verfällt!
Zuständige Stelle
- Für die Antragstellung: eine Fahrschule Ihrer Wahl
-
Für das Verfahren zur Erteilung der
Lenkberechtigung: die Führerscheinbehörde, in deren
Sprengel die besuchte Fahrschule ihren Sitz hat
- In Städten mit Landespolizeidirektion: die Landespolizeidirektion
- In Städten ohne Landespolizeidirektion: die Bezirkshauptmannschaft
Verfahrensablauf
Der theoretische Teil der Fahrprüfung besteht aus einer Computerprüfung (diese ist in den Sprachen Deutsch, Englisch, Kroatisch, Slowenisch oder Türkisch sowie in Gebärdensprache möglich).
Wurde die Theorieprüfung bestanden, kann die praktische Fahrprüfung absolviert werden. Diese wird durch eine Prüferin/einen Prüfer der zuständigen Behörde abgenommen und kann entweder mit einem Schulfahrzeug der Fahrschule oder mit dem privaten Ausbildungsfahrzeug gemacht werden. Bei der Prüfung muss auch die Begleitperson anwesend sein.
ACHTUNG
Falls das private Übungsfahrzeug für die Prüfung verwendet
wird, muss dieses viertürig sein und eine Bauartgeschwindigkeit von
mindestens 100 km/h aufweisen.
Wenn die Fahrprüfung mit einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt wird, wird die Lenkberechtigung auf solche Fahrzeuge eingeschränkt.
Nach Erteilung der Lenkberechtigung entfällt die besondere Kennzeichnung ("L17-Schild") des Fahrzeuges.
Rechtsgrundlagen
- Führerscheingesetz (FSG)
- Führerscheingesetz - Vorgezogene Lenkberechtigungsverordnung (FSG-VBV)
- Fahrprüfungsverordnung (FSG-PV)
- Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV)
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).