Ausdehnung der Lenkberechtigung auf andere Klassen
Allgemeine Informationen
Den Antrag auf Ausdehnung einer Lenkberechtigung (Führerscheinantrag) müssen Sie bei einer Fahrschule einreichen. Die Fahrschule kann innerhalb Österreichs frei gewählt werden.
Das Verfahren zur Ausdehnung der Lenkberechtigung wird von der Behörde geführt, in deren Sprengel die besuchte Fahrschule ihren Sitz hat. Im günstigsten Fall erübrigt sich jedoch der Weg zur Behörde.
Mit der Ausbildung in der Fahrschule (theoretische und praktische) darf frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse geltenden Mindestalters begonnen werden (Ausnahme: L17).
Zuständige Stelle
für die Antragstellung: eine Fahrschule Ihrer Wahl
für das Verfahren zur Erteilung der
Lenkberechtigung: die Führerscheinbehörde, in deren
Sprengel die besuchte Fahrschule ihren Sitz hat
(Bezirkshauptmannschaft,
Landespolizeidirektion)
Verfahrensablauf
Bei der Antragstellung in der Fahrschule werden die bereits vorhandenen Kundendaten überprüft und wenn notwendig, direkt im Führerscheinregister berichtigt. Die ausgedruckte Niederschrift wird der Antragstellerin/dem Antragsteller zur Prüfung über die Richtigkeit der Daten zur Unterfertigung vorgelegt.
Diese Niederschrift ersetzt das Antragsformular für den Führerschein.
In weiterer Folge wird sind folgende Schritte notwendig:
- Fahrausbildung
- eventuell Beibringung eines ärztlichen Gutachtens
- Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, sofern eine solche nicht anlässlich der Ersterteilung absolviert wurde (alle Klassen außer Klasse AM - für die Klasse D (DE) ist ein Erste-Hilfe-Kurs zu absolvieren)
Nach erfolgreicher Absolvierung der praktischen Fahrprüfung gibt es folgende Möglichkeiten:
-
Der alte Führerschein wird abgegeben
Der alte Führerschein wird bei der Prüferin bzw. dem Prüfer oder der Behörde abgegeben und Sie erhalten einen vorläufigen Führerschein inklusive Kostenblatt. Nach Bezahlung der Gebühr wird der Scheckkartenführerschein innerhalb von fünf bis zehn Tagen per Post zugestellt.
-
Der alte Führerschein wird behalten
Sie erhalten einen vorläufigen Führerschein für die neu erworbene(n) Klasse(n) inklusive Kostenblatt. Nach fünf bis zehn Tagen kann der Scheckkartenführerschein bei der Führerscheinbehörde abgeholt und der alte Führerschein dort abgegeben werden.
Für jede bestandene Klasse wird ein vorläufiger Führerschein ausgestellt. Dieser enthält alle Daten, die auch der Scheckkartenführerschein beinhaltet (neben den Personaldaten und Führerscheinklassen auch etwaige Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen).
Der vorläufige Führerschein muss bei Aushändigung sowohl von der Fahrprüferin oder vom Fahrprüfer als auch von der Kandidatin oder vom Kandidaten unterschrieben werden.
Der vorläufige Führerschein ist nur gültig:
- maximal vier Wochen lang ab Aushändigungsdatum (Frist kann nicht verlängert werden)
- in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis
- innerhalb Österreichs
Nach der Zustellung des Scheckkartenführerscheins wird der vorläufige Führerschein ungültig, muss aber nicht bei der Behörde abgeliefert werden.
Wenn von mehreren beantragten Klassen nur einzelne Prüfungen bestanden wurden, kann die Führerscheinkandidatin oder der Führerscheinkandidat wählen, ob ein Scheckkartenführerschein ausgestellt werden soll oder nicht:
- Führerschein soll für die bestandenen Klassen ausgestellt
werden:
- der volle Betrag (auch Prüfgebühr für nicht bestandene Klassen) ist zu bezahlen
- der Antrag für die nicht bestandenen Klassen gilt als zurückgezogen
- für die Absolvierung der übrigen Klassen muss bei der Fahrschule eine Ausdehnung der Lenkberechtigung beantragt werden
- Scheckkartenführerschein soll erst bei Bestehen der
restlichen Klassen ausgestellt werden:
- es wird kein Kostenblatt ausgehändigt
- die Gebühren werden vorläufig gestundet (bis 18 Monate)
- mit Absolvierung der praktischen Fahrprüfung in den restlichen Klassen wird nach Bezahlung der Gebühren die Herstellung des Scheckkartenführerscheins veranlasst
Das Kostenblatt enthält:
- alle angefallenen Kosten (außer die ärztlichen und
amtsärztlichen Kosten), das sind:
- Führerscheingebühr
- Prüfgebühren
- eventuell Expressherstellung
- einen Zahlschein (mit Antragsnummer)
Erst wenn die auf dem Kostenblatt angegebenen Gebühren entrichtet wurden, veranlasst die Führerscheinbehörde die Herstellung des Scheckkartenführerscheins.
Innerhalb von spätestens fünf bis zehn Tagen nach dem Produktionsauftrag wird der Scheckkartenführerschein per Post an die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller angegebene Adresse zugestellt. Es gibt auch die Mögichkeit einer Expressherstellung (Mehrkosten 17,88 Euro) - dann wird der Führerschein innerhalb von ungefähr zwei Tagen zugestellt.
Nicht zustellbare Scheckkartenführerscheine werden an die zuständige Führerscheinbehörde geschickt.
Erforderliche Unterlagen
bei der Anmeldung in der Fahrschule:
- amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis oder Führerschein oder Identitätsausweis)
- bei Namensänderung: die eine Namensänderung bestätigende Urkunde
- eventuell Bestätigung der Meldung (erleichtert die Abwicklung bei der Fahrschule)
- gegebenenfalls Nachweis eines akademischen Grades
Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.
Hinweis: Das ärztliche Gutachten sollten Sie vor Beginn der Fahrausbildung machen und spätestens vor Anmeldung zur Theorieprüfung aus Datenschutzgründen direkt an die zuständige Behörde schicken oder dort abgeben.
spätestens bei der Theorieprüfung:
- ein Foto (Hochformat ca. 35 mm x 45 mm), das die Besitzerin/den Besitzer eindeutig erkennen lässt (wenn möglich nach bestimmten Passbildkriterien)
Kosten
- Anmeldung in der Fahrschule: kostenfrei
- Ausdehnungsgebühr (ohne Arzt- und Prüfgebühren): 49,50 Euro
- Expressherstellung: zusätzlich 18,94 Euro
Die Kosten können direkt bei der Behörde jederzeit zu den Amtsstunden in bar beglichen werden. Bei der Zahlscheinvariante sollte unbedingt der beigefügte Zahlschein verwendet oder zumindest die Antragsnummer angegeben werden (sonst kann es Zuordnungsprobleme der Geldbeträge bei den Behörden geben).
Zusätzliche Informationen
Im vorläufigen Führerschein werden auch die bereits im Besitz befindlichen Klassen angeführt.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).