Zulassungsbescheinigung - Namens-/Adressänderung
Allgemeine Informationen
Die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer hat der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung berührt werden. Die Verpflichtung hinsichtlich der Anzeige einer Änderung des Namens oder des Hauptwohnsitzes besteht nicht, sofern die Änderung innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde und im Gebiet einer Gemeinde mit derselben Behördenbezeichnung im Kennzeichen erfolgt; die Zulassungsbescheinigung behält in diesen Fällen ihre Gültigkeit.
Es gibt also drei Varianten:
Behördenabkürzung bleibt gleich
Bleibt bei einem Umzug die Behördenabkürzung im Kennzeichen (z.B. "W", "PL" oder "IL") gleich, muss bezüglich der Kfz-Zulassung nichts unternommen werden. Die Änderung in der Zulassungsevidenz erfolgt im Hintergrund durch die Meldebehörde. Die Zulassungsbescheinigung mit den alten Daten bleibt gültig.
Behördenabkürzung ändert sich, Behörde bleibt gleich
Ändert sich durch einen Umzug die Behördenabkürzung im Kennzeichen, ist aber weiterhin dieselbe (Zulassungs-)Behörde zuständig, muss die Änderung gemeldet werden.
Die Unterlassung der Meldung, wenn zwar dieselbe Behörde örtlich zuständig ist, aber eine andere Behördenbezeichnung für das Kennzeichen vorgesehen ist, kann eine Verwaltungsstrafe zur Folge haben.
Behördenabkürzung und Behörde ändern sich
Ändert sich durch einen Umzug die Behördenabkürzung im Kennzeichen und ist für den neuen Hauptwohnsitz eine andere Behörde zuständig, muss eine Abmeldung und eine neuerliche Anmeldung des Kfz durchgeführt werden.
Wird durch eine Adressänderung ein neues Kennzeichen benötigt, dann muss - bei Verwendung einer Digitalen Vignette - auch die ASFINAG informiert werden und eine Bearbeitungsgebühr von 18 Euro für die Umregistrierung der Digitalen Vignette gezahlt werden.
Namensänderung
Die Verpflichtung hinsichtlich der Anzeige einer Änderung des Namens oder des Hauptwohnsitzes besteht nicht, sofern die Änderung innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde und im Gebiet einer Gemeinde mit derselben Behördenbezeichnung im Kennzeichen erfolgt; die Zulassungsbescheinigung behält in diesen Fällen ihre Gültigkeit.
Weitere Informationen zur Namens-/Adressänderung.
Fristen
- Wenn die neue Adresse im Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde liegt: gleichzeitig mit Hauptwohnsitzverlegung
- Wenn zwar dieselbe Behörde örtlich zuständig ist, aber eine andere Behördenbezeichnung für das Kennzeichen vorgesehen ist: innerhalb einer Woche nach der Adressänderung
Zuständige Stelle
Jede Zulassungsstelle, die für den Wohnbezirk bzw. den Bezirk des Unternehmenssitzes ermächtigt ist, kann aufgesucht werden.
Verfahrensablauf
Die erforderlichen Unterlagen müssen einer Zulassungsstelle für den Wohnbezirk bzw. für den Bezirk des Unternehmenssitzes vorgelegt werden. Mit einer schriftlichen Vollmacht kann auch eine Vertreterin/ein Vertreter die Adressänderung durchführen lassen.
Bei einem Scheckkartenzulassungsschein erfordert jede Änderung der Eintragungen die Beantragung einer neuen Karte, sofern nicht der Umstieg auf einen Papierzulassungsschein gewünscht wird.
Falls die Zulassungsbescheinigung oder ein Teil davon nicht vorgelegt werden kann, muss bei der Zulassungsstelle eine Erklärung über den Grund dafür abgegeben werden.
Erforderliche Unterlagen
Liegt bei Adressänderung die neue Adresse im Zuständigkeitsbereich einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde, sind jene Unterlagen erforderlich, die für eine Kfz-Zulassung benötigt werden.
Kosten
Für eine Adressänderung, bei der die neue Adresse im Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde liegt, fallen die Kosten einer Kfz-Zulassung an.
Wenn zwar dieselbe Behörde örtlich zuständig ist, aber eine andere Behördenbezeichnung für das Kennzeichen vorgesehen ist (z.B. innerhalb des Sprengels einer Landespolizeidirektion), fallen Kosten für die neuen Kennzeichentafeln und die neue Begutachtungsplakette an.
Bei Namens-, Adress- oder sonstigen Änderungen auf einem Scheckkartenzulassungsschein wird eine neue Karte produziert. Die Kosten dafür belaufen sich auf 23,30 Euro.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).