Zulassungsbescheinigung - Duplikat
Allgemeine Informationen
Nach Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung muss ein Duplikat beantragt werden.
Voraussetzungen
Nach dem Diebstahl muss bei der Polizei unverzüglich eine Diebstahlsanzeige gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Diebstahl im Ausland erfolgt ist.
Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung ist eine Erklärung gegenüber der Zulassungsstelle über den Verlust ausreichend - ein Zulassungsbescheinigungsduplikat wird sofort ausgestellt.
Der Verlust kann auch bei der Polizei gemeldet werden. Mit der Bestätigung der Verlustanzeige darf eine Woche lang mit dem Kfz gefahren werden.
Zuständige Stelle
Eine Zulassungsstelle, die für den Wohnbezirk bzw. den Bezirk des Unternehmenssitzes ermächtigt ist
Verfahrensablauf
Die erforderlichen Unterlagen müssen einer Zulassungsstelle für den Wohnbezirk bzw. für den Bezirk des Unternehmenssitzes vorgelegt werden. Mit einer schriftlichen Vollmacht kann auch eine Vertreterin/ein Vertreter das Duplikat beantragen.
Es wird ein Duplikat des jeweils verlorenen Teils der Zulassungsbescheinigung ausgestellt.
Erforderliche Unterlagen
- amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin oder des Antragstellers
- Diebstahlsanzeige oder Verlustanzeige oder Erklärung über den Verlust
- bei Vertretung: Vollmacht, wenn die Zulassungsbesitzerin oder die Zulassungsbesitzer nicht persönlich erscheint (z.B. eine Versicherungsvertreterin oder ein Versicherungsvertreter)
Kosten
Für die Duplikatausstellung eines Papierzulassungsscheines fallen keine Gebühren an.
Die Duplikatausstellung eines Scheckkartenzulassungsscheines kostet 23,30 Euro.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).