Fahrzeug-Genehmigungsdokument - Duplikat
Allgemeine Informationen
Bei Verlust oder Diebstahl des Fahrzeug-Genehmigungsdokuments (z.B. Typenschein) muss ein Duplikat-Genehmigungsdokument beantragt werden.
Voraussetzungen
Nach dem Diebstahl muss bei der Polizei eine Diebstahlsanzeige gemacht werden. Dies gilt auch, wenn der Diebstahl im Ausland erfolgt ist.
Der Verlust muss gegenüber der Zulassungsstelle glaubhaft gemacht werden.
Zuständige Stelle
Jede Zulassungsstelle, die für den Wohnbezirk bzw. den Bezirk des Unternehmenssitzes ermächtigt ist, kann aufgesucht werden.
Verfahrensablauf
Die erforderlichen Unterlagen müssen einer Zulassungsstelle für den Wohnbezirk bzw. für den Bezirk des Unternehmenssitzes vorgelegt werden. Mit einer schriftlichen Vollmacht kann auch eine Vertreterin/ein Vertreter ein Duplikat-Genehmigungsdokument beantragen.
Bei Fahrzeugen, deren Daten vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, wird ein aktueller Datenausdruck aus der Genehmigungsdatenbank hergestellt und mit einer neuerlich ausgedruckten Zulassungsbescheinigung Teil II zu einem Duplikat-Genehmigungsdokument verbunden.
Bei Fahrzeugen, deren Daten nicht vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, muss vom Aussteller des bisherigen Genehmigungsnachweises (z.B. Typenschein) ein Duplikat angefordert werden, das dann von der Zulassungsstelle mit einer neuerlich ausgedruckten Zulassungsbescheinigung Teil II zu einem Duplikat-Genehmigungsdokument verbunden wird.
Erforderliche Unterlagen
- amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin oder des Antragstellers
- Diebstahlsanzeige oder Erklärung über den Verlust
- schriftliche Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, dass sie oder er Eigentümerin oder Eigentümer des Fahrzeugs ist bzw. Zustimmungserklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers
- bei nicht zugelassenen Fahrzeugen:
- schriftliche Erklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers während der letzten Zulassung des Kfz, dass dieser die Eigentümerin oder der Eigentümer gewesen ist
- Vollmacht, wenn die Zulassungsbesitzerin oder der Zulassungsbesitzer nicht persönlich erscheint (z.B. eine Versicherungsvertreterin oder ein Versicherungsvertreter)
- bei Leasing: zusätzlich
- Zustimmungserklärung der Leasinggeberin bzw. des Leasinggebers
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).