Kfz-Abmeldung
Allgemeine Informationen
Achtung
Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger mit einem in Österreich zugelassenen Kfz.
Ein bisher zugelassenes Fahrzeug kann bei einer Zulassungsstelle entweder vorübergehend (Hinterlegung von Kennzeichen) oder endgültig abgemeldet werden.
Verfahrensablauf
Die erforderlichen Unterlagen müssen einer Zulassungsstelle vorgelegt werden. Mit einer schriftlichen Vollmacht kann auch eine Vertreterin/ein Vertreter das Kfz abmelden.
Ist die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer gestorben, so hat die/der zur Vertretung des Nachlasses Berufene (meist Notarin/Notar) die Behörde davon zu verständigen. Die Pflichten der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers hat die/der zur Vertretung des Nachlasses Berufene zu erfüllen. Mit dieser/diesem sollte daher auch Kontakt betreffend eventueller Verwendung des Fahrzeuges durch Angehörige aufgenommen und informiert werden. Die Zulassung kann von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden.
Hinweis
Ist die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer
verstorben, muss
Rücksprache mit der Kfz-Versicherung gehalten
werden, um sicher zu gehen, dass - auch wenn die Prämie bezahlt ist
- das Auto weiterhin bewegt werden darf und Versicherungsschutz
besteht. Dazu ist die Notarin/der Notar (die Gerichtskommissärin/
der Gerichtskomissär im konkreten Verlassenschaftsverfahren) zu
kontaktieren, damit durch eine allfällige Abmeldung nicht in die
Rechte der anderen Verfahrensparteien, zumeist Erbinnen und Erben
oder Pflichtteilsberechtigte eingegriffen wird.
Die Abmeldung wird auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vermerkt. Teil I verbleibt nach Bestätigung der Abmeldung darauf bei der Person, die das Kfz abmeldet, falls keine Gründe dagegenstehen. Bei einer neuerlichen Zulassung wird der bisherige Teil II durch einen neuen ersetzt und es wird die Anzahl der bisherigen Zulassungen angegeben.
Scheckkartenzulassungsscheine werden bei der Abmeldung mittels Lochung entwertet und danach wieder ausgehändigt.
Falls die Zulassungsbescheinigung oder ein Teil davon nicht vorgelegt werden kann, muss bei der Zulassungsstelle eine Erklärung über den Grund dafür abgegeben werden.
Erforderliche Unterlagen
- amtlicher Lichtbildausweis der Abmeldenden oder des Abmeldenden
- Zulassungsbescheinigung (beide Teile)
-
Genehmigungsnachweis oder Genehmigungsdokument:
- Typenschein oder
- Einzelgenehmigung oder
- Nachweis für die Zulassung oder
- gültige Übereinstimmungsbescheinigung oder
- Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis bzw.
- das bei der letzten Zulassung hergestellte Fahrzeug-Genehmigungsdokument
- Vollmacht, wenn die Zulassungsbesitzerin oder der Zulassungsbesitzer nicht selbst erscheint
- Zustimmungserklärung der Nachlassverwalterin bzw. des Nachlassverwalters, wenn das Fahrzeug im Zuge des Ablebens der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers abgemeldet wird
- Einantwortungsurkunde, wenn das Fahrzeug im Zuge des Ablebens der Zulassungsbesitzerin bzw. des Zulassungsbesitzers abgemeldet wird
- Kennzeichentafeln
Zusätzliche Informationen
Im Zuge der Abmeldung kann auch die Freihaltung des Kennzeichens für ein anderes Fahrzeug für längstens sechs Monate beantragt werden. In diesem Fall muss die Anmeldung des neuen Fahrzeuges bei der Zulassungsstelle vorgenommen werden, wo das alte Fahrzeug abgemeldet wurde.
Das Fahrzeug ist abzumelden, wenn
- es nicht mehr zur Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bestimmt ist,
- der dauernde Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt worden ist,
- das Fahrzeug verkauft worden ist und der bisherige Zulassungsbesitzer nicht mehr der rechtmäßige Besitzer ist, oder wenn
- die vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung nicht besteht, beendet ist oder ihre Versicherungssummen die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht erreichen.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).