Zustimmungserklärung bei Verlust/Diebstahl des Typenscheins
Allgemeine Informationen
Nach Verlust oder Diebstahl des Typenscheins müssen Sie bei der Generalimporteurin/beim Generalimporteur ein Duplikat des Typenscheins anfordern. Dazu benötigen Sie jedenfalls eine Zustimmungserklärung (oft auch als "Unbedenklichkeitsbescheinigung" bezeichnet) der zuständigen Behörde.
Voraussetzungen
Nach dem Diebstahl muss bei der örtlichen Polizei eine Diebstahlsanzeige gemacht werden. Dies gilt auch, wenn der Diebstahl im Ausland erfolgt ist.
Bei Verlust genügt grundsätzlich die Erklärung des Verlustes gegenüber der Zulassungsbehörde (es handelt sich hier aber um keine österreichweite Regelung).
Falls Sie eine Verlustanzeige benötigen, wenden Sie sich an das zuständige Fundamt.
Zuständige Stelle
Für die Ausstellung einer Zustimmungserklärung: die Zulassungsbehörde, in deren Sprengel die Besitzerin/der Besitzer des Fahrzeuges ihren/seinen Hauptwohnsitz hat.
Für ein Typenschein-Duplikat: die Generalimporteurin/der Generalimporteur
Verfahrensablauf
Zur Beantragung der Zustimmungserklärung wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde, in deren Sprengel die Besitzerin/der Besitzer des Fahrzeuges ihren/seinen Hauptwohnsitz hat. Sie können sich auch vertreten lassen. Dazu müssen Sie eine schriftliche Vollmacht ausstellen.
Mit der Zustimmungserklärung der Behörde können Sie von der Generalimporteuerin/vom Generalimporteur des Fahrzeugs ein Typenschein-Duplikat anfordern.
Erforderliche Unterlagen
Für die Ausstellung einer Zustimmungserklärung:
- amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin oder des Antragstellers
- Diebstahlsanzeige oder Verlustanzeige bzw. Erklärung über den Verlust
- Vollmacht, wenn die Zulassungsbesitzerin oder der Zulassungsbesitzer nicht persönlich erscheint (z.B. eine Versicherungsvertreterin oder ein Versicherungsvertreter)
Für ein Typenschein-Duplikat:
- Zustimmungserklärung
Kosten
Für die Ausstellung einer Zustimmungserklärung:
Die Kosten können je nach Bundesland variieren. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Behörde.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).