Lenkerauskunft
Allgemeine Informationen
WICHTIGE Hinweise zum Ausfüllen des Online-Formulars!
Anfang 2019 wurde die österreichweite zentrale Anwendung für die
Abwicklung von Verwaltungsstrafen in Betrieb genommen.
Damit Sie Ihre Lenkerauskunft elektronisch erteilen können,
ist eine Identifizierung mittels Token erforderlich. Diesen Token
finden Sie im Schreiben der Verwaltungsstrafbehörde.
Bitte beachten Sie, dass Sie diesen Token nur einmal verwenden können - das bedeutet, dass dieser Token nach der ersten Eingabe und mit Klick auf "weiter" abläuft und nicht mehr gültig ist. Ein neuer Token kann nicht generiert werden.
Bei der Lenkererhebung wird die Zulassungsbesitzerin bzw. der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges aufgefordert, jene Person zu nennen, die dieses Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einen bestimmten Ort gelenkt bzw. abgestellt hat.
Auf diese Weise wird die tatsächliche Lenkerin bzw. der tatsächliche Lenker eines bestimmten Fahrzeuges ausgeforscht.
Eine Ausforschung der Lenkerin bzw. des Lenkers erfolgt, wenn ein Fahrzeug mit einem bestimmten Kennzeichen angezeigt wird, dessen Lenkerin bzw. Lenker nicht bekannt ist und
- eine Anonymverfügung oder eine Organstrafverfügung an die Zulassungsbesitzerin bzw. den Zulassungsbesitzer ergangen ist und diese bzw. dieser den beigelegten Zahlschein nicht - bzw. nicht rechtzeitig - bezahlt oder
- wenn ein Strafverfahren durchgeführt werden muss.
Fristen
Die Zulassungsbesitzerin bzw. der Zulassungsbesitzer und - falls diese bzw. dieser die Lenkerin bzw. den Lenker nicht nennen kann - die Auskunftsperson - muss die Lenkerauskunft binnen zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung erteilen.
Zuständige Stelle
WICHTIGE Hinweise zum Ausfüllen des Online-Formulars!
Anfang 2019 wurde die österreichweite zentrale Anwendung für die
Abwicklung von Verwaltungsstrafen in Betrieb genommen.
Damit Sie Ihre Lenkerauskunft elektronisch erteilen können,
ist eine Identifizierung mittels Token erforderlich. Diesen Token
finden Sie im Schreiben der Verwaltungsstrafbehörde.
Bitte beachten Sie, dass Sie diesen Token nur einmal verwenden können - das bedeutet, dass dieser Token nach der ersten Eingabe und mit Klick auf "weiter" abläuft und nicht mehr gültig ist. Ein neuer Token kann nicht generiert werden.
Zusätzliche Informationen
- Es sind Name und Anschrift der Lenkerin bzw. des Lenkers bekannt zu geben.
- Kann die verlangte Auskunft nicht erteilt werden, so ist jene Person zu nennen, welche die Lenkerin bzw. den Lenker tatsächlich namhaft machen kann.
Achtung
Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie zur Erteilung dieser
Auskunft auch dann verpflichtet sind, wenn Sie der Meinung sein
sollten, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder Ihrer
Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen ist. Die
Nichterteilung bzw. unrichtige, unvollständige oder nicht
fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 134 Abs. 1
in Verbindung mit § 103 Abs. 2 KFG 1967 (Verletzung der
Auskunftspflicht) strafbar.
Fragen & Antworten
Was passiert, wenn man der Aufforderung zur Lenkerauskunft nicht nachkommt?
Man macht sich strafbar, wenn man dieser Aufforderung nicht bzw. verspätet nachkommt oder falsche Angaben hinsichtlich der Lenkerin bzw. des Lenkers macht. In diesem Fall werden zwei Strafen verhängt: Einerseits die Strafe nach dem Grunddelikt und andererseits die Strafe für die Nicht- oder Falscherteilung der Lenkerauskunft.
Stellt die Pflicht zur Auskunftserteilung nicht eine Verletzung des Rechtes auf Auskunftsverweigerung dar?
Nein. In diesem Fall tritt das Recht auf Auskunftsverweigerung zurück.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).