Teilzahlung bzw. Stundung von Geldstrafen-Zahlungserleichterung
Allgemeine Informationen
WICHTIGE Hinweise zum Ausfüllen des Online-Formulars!
Anfang 2019 wurde die österreichweite zentrale Anwendung für die
Abwicklung von Verwaltungsstrafen in Betrieb genommen.
Damit Sie Ihren
Antrag auf Teilzahlung bzw. Stundung von
Geldstrafen elektronisch erteilen können, ist eine
Identifizierung mittels Token erforderlich. Diesen Token finden Sie
im Schreiben der Verwaltungsstrafbehörde.
Bitte beachten Sie, dass Sie diesen Token nur einmal verwenden können - das bedeutet, dass dieser Token nach der ersten Eingabe und mit Klick auf "weiter" abläuft und nicht mehr gültig ist. Ein neuer Token kann nicht generiert werden.
Wenn Sie eine Geldstrafe, die rechtskräftig verhängt wurde, aus wirtschaftlichen Gründen nicht unverzüglich bezahlen können, können Sie einen angemessenen Aufschub der Strafe (Stundung) oder eine Teilzahlung (Ratenzahlung) beantragen.
Hinweis: Sie können den Antrag schriftlich oder mündlich mit Angaben über die gewünschte Stundung bzw. Raten.
Als wirtschaftliche Gründe, die für Sie eine Belastung darstellen, können Sie beispielsweise anführen, dass Sie sich in vorübergehenden, absehbaren finanziellen Schwierigkeiten befinden, die durch Einkommen, Sorgepflichten, Kinder, Kredite,? begründet sind.
Gelangt die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zur Ansicht, dass die sofortige Zahlung der Strafe nicht zugemutet werden kann, legt sie in einem Bescheid die Dauer des Aufschubes bzw. die Anzahl und Höhe der einzelnen Teilzahlungen fest.
Voraussetzungen
- die Geldstrafe muss rechtskräftig verhängt worden sein
- Angaben über das Vorliegen von wirtschaftlichen Gründen, weshalb Sie die Strafe nicht unverzüglich bezahlen können
Fristen
Sie können den Antrag auf Stundung bzw. Teilzahlung bis zu dem Zeitpunkt einbringen, an dem die Geldstrafe vollständig geleistet ist, aber nicht mehr dann, wenn bereits die (Ersatz)Freiheitsstrafe angetreten wurde.
Zuständige Stelle
Der Antrag auf Stundung bzw. Teilzahlung ist bei der für die Vollstreckung zuständigen Behörde einzubringen. Das ist diejenige Behörde, die Sie zur Zahlung der Geldstrafe aufgefordert oder bereits gemahnt hat:
- die Bundespolizeidirektion oder
- die Bezirkshauptmannschaft oder
- in Statutarstädten: der Magistrat
WICHTIGE Hinweise zum Ausfüllen des Online-Formulars!
Anfang 2019 wurde die österreichweite zentrale Anwendung für die
Abwicklung von Verwaltungsstrafen in Betrieb genommen.
Damit Sie Ihren
Antrag auf Teilzahlung bzw. Stundung von
Geldstrafen elektronisch erteilen können, ist eine
Identifizierung mittels Token erforderlich. Diesen Token finden Sie
im Schreiben der Verwaltungsstrafbehörde.
Bitte beachten Sie, dass Sie diesen Token nur einmal verwenden können - das bedeutet, dass dieser Token nach der ersten Eingabe und mit Klick auf "weiter" abläuft und nicht mehr gültig ist. Ein neuer Token kann nicht generiert werden.
Verfahrensablauf
Die Behörde prüft auf Grund Ihrer Angaben, ob die Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung vorliegen und entscheidet dann darüber.
Erforderliche Unterlagen
Abhängig von den angeführten Gründen, legen Sie bitte Unterlagen bei, aus denen Ihre wirtschaftliche Situation hervorgeht. Dies können beispielsweise sein:
- Einkommensnachweise (z.B. Gehaltsnachweis, Einkommenssteuerbescheid, Bestätigung des Arbeitsmarktservice oder der Pensionsversicherungsanstalt)
- Vermögensnachweise (z.B. über Liegenschaften, Sparbücher, Bankkonten, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Rechtsschutzversicherung)
- Studienbestätigungen
- Kontoauszüge
- Nachweis über gesetzliche obliegende Sorgepflichten
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).