Einspruch gegen Strafverfügung
Allgemeine Informationen
WICHTIGE Hinweise zum Ausfüllen des
Online-Formulars!
Anfang 2019 wurde die österreichweite zentrale Anwendung für
die Abwicklung von Verwaltungsstrafen in Betrieb genommen.
Damit Sie Ihren
Einspruch gegen Strafverfügung elektronisch
erteilen können, ist eine Identifizierung mittels Token
erforderlich. Diesen Token finden Sie im Schreiben der
Verwaltungsstrafbehörde.
Bitte beachten Sie, dass Sie diesen Token nur
einmal verwenden können - das bedeutet, dass
dieser Token nach der ersten Eingabe und mit Klick auf "weiter"
abläuft und nicht mehr gültig ist. Ein
neuer Token kann
nicht generiert werden.
Der Einspruch ist das ordentliche Rechtsmittel gegen eine Strafverfügung.
Mit dem Einspruch können Sie
- entweder die gesamte Strafverfügung oder
- nur Teile der Strafverfügung anfechten:
- das Ausmaß der verhängten Strafe oder
- die Entscheidung über die Kosten
Das Recht, Einspruch zu erheben, steht zu
- der bzw. dem Beschuldigten sowie
- sonstigen Parteien (z.B. Verfallsbeteiligte, mithaftende juristische Personen und Unternehmen).
Sie können den Einspruch schriftlich oder mündlich bei der Behörde einbringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Sie können - aber Sie müssen nicht - den Einspruch begründen und weitere Beweismittel vorlegen. Wenn Sie den Einspruch begründen, gilt dieser als Rechtfertigung.
Voraussetzungen
- Parteistellung im erstinstanzlichen Verfahren (Beschuldigte bzw. Beschuldigter, sonstige Parteien wie z.B. Verfallsbeteiligte oder mithaftende juristische Personen und Unternehmen)
- Bezeichnung der Strafverfügung, gegen die sich der Einspruch richtet
- Aus dem Vorbringen muss hervorgehen, dass Einspruch erhoben wird
Hinweis: Sie können (müssen aber nicht) den Einspruch begründen. Wenn Sie eine Begründung anführen, dann dient diese als Rechtfertigung.
Fristen
Sie müssen den Einspruch
innerhalb von 2 Wochen bei der zuständigen
Verwaltungsstrafbehörde einbringen.
Die Frist läuft am dem Zeitpunkt, an dem die schriftliche
Ausfertigung der Strafverfügung zugestellt bzw. beim Postamt
hinterlegt wurde.
Ist der Einspruch verspätet, so wird er zurückgewiesen. In diesem Fall entscheidet die Behörde nicht mehr über den Inhalt des Einspruchs. Damit wird die Strafverfügung rechtskräftig und Sie müssen die verhängte Strafe bezahlen.
Zuständige Stelle
Der Einspruch ist bei jener Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
WICHTIGE Hinweise zum Ausfüllen des Online-Formulars!
Anfang 2019 wurde die österreichweite zentrale Anwendung für die
Abwicklung von Verwaltungsstrafen in Betrieb genommen.
Damit Sie Ihre
Beschwerde gegen Straferkenntnis elektronisch
erteilen können, ist eine Identifizierung mittels Token
erforderlich. Diesen Token finden Sie im Schreiben der
Verwaltungsstrafbehörde.
Bitte beachten Sie, dass Sie diesen Token nur
einmal verwenden können - das bedeutet, dass
dieser Token nach der ersten Eingabe und mit Klick auf "weiter"
abläuft und nicht mehr gültig ist. Ein
neuer Token kann
nicht generiert werden.
Verfahrensablauf
Sie erheben keinen Einspruch:
Die Strafverfügung wird rechtskräftig und Sie müssen die Strafe bezahlen. Wenn Sie die Strafe nicht bezahlen, wird sie zwangsweise eingebracht (gerichtliche Exekution).
Sie erheben Einspruch:
- Wenn Sie ausdrücklich nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafe oder gegen die Entscheidung über die Kosten Einspruch erheben, bleibt die Strafverfügung in Kraft. Die Behörde entscheidet über den Einspruch und ändert die Strafverfügung allenfalls ab.
- Richtet sich der Einspruch gegen die gesamte Strafverfügung, tritt die Strafverfügung außer Kraft und kann nicht mehr vollstreckt werden. Die Behörde leitet ein ordentliches Strafverfahren ein, indem Sie angehört werden und alle erforderlichen Beweismittel vorbringen können.
In beiden Fällen wird das Verfahren - wenn es nicht eingestellt wird oder eine Ermahnung ergeht - mit Straferkenntnis abgeschlossen. Die Strafe in diesem Straferkenntnis darf nicht höher sein, als die in der angefochtenen Strafverfügung.
Erforderliche Unterlagen
Sie müssen dem Einspruch keine Unterlagen beilegen. Sie können jedoch Beweismittel anfügen, die Ihrer Verteidigung dienen.
Kosten
Die Einbringung des Einspruchs ist gebührenfrei.
Der Bestraften bzw. dem Bestraften können Verfahrenskosten entstehen, wenn die Verwaltungsstrafbehörde ein Straferkenntnis erlässt und eine Geldstrafe verhängt.
Diese Verfahrenskosten betragen 10 % der verhängten Geldstrafe - mindestens jedoch Euro 10 pro Übertretung.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).