Aufschub u. Unterbrechung d. Vollzugs d. (Ersatz)Freiheitsstrafe
Allgemeine Informationen
Eine gegen Sie verhängte (Ersatz)freiheitsstrafe ist zu vollziehen, wenn z.B. die geschuldete Geldleistung bei Ihnen nicht einbringlich ist. Sie müssen dann auf Aufforderung der Behörde die (Ersatz)Freiheitsstrafe antreten.
Wenn durch den sofortigen Vollzug einer verhängten (Ersatz)Freiheitsstrafe
- Ihre Erwerbsmöglichkeit gefährdet wird oder
- der notwenige Unterhalt der Personen, für die Sie nach dem Gesetz sorgen müssen, gefährdet wird oder
- Sie dringende Familienangelegenheiten erledigen müssen,
können Sie vor Beginn des Vollzuges der Freiheitsstrafe den Aufschub des Strafvollzuges oder während die Freiheitsstrafe vollzogen wird eine Unterbrechung des Vollzugs der Freiheitsstrafe mündlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
Beachten! Sie haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges; ausgenommen: Sie waren innerhalb der letzten sechs Monate für sechs Wochen ununterbrochen in Haft. Dann haben Sie Anspruch darauf, dass die Freiheitsstrafe für sechs Monate aufgeschoben wird. Voraussetzung ist jedoch, dass die Haftstrafe von einer Verwaltungsbehörde verhängt wurde.
Voraussetzungen
Sie müssen darlegen, dass einer der folgenden wichtige Gründe vorliegt:
- Ihre Erwerbsmöglichkeit wird gefährdet oder
- der notwenige Unterhalt der Personen, für die Sie nach dem Gesetz sorgen müssen, wird gefährdet oder
- Sie müssen dringende Familienangelegenheiten erledigen
Fristen
Sie können den Antrag auf Aufschub bzw. Unterbrechung des Strafvollzuges in jedem Stadium des Verfahrens einbringen, also vor und während der Haft, und zwar bis die (Ersatz)Freiheitsstrafe zur Gänze vollzogen ist.
Zuständige Stelle
Der Antrag auf Aufschub des Vollzugs der (Ersatz)Freiheitsstrafe ist einzubringen bei:
- der Behörde, die in erster Instanz entschieden hat oder
- der Behörde, der der Strafvollzug übertragen worden ist
Der Antrag auf Unterbrechung des Vollzugs der (Ersatz)Freiheitsstrafe ist bei der Behörde einzubringen, der der Strafvollzug obliegt;
das kann sein:
- die Behörde, die in erster Instanz entschieden hat oder
- die Behörde, der der Strafvollzug übertragen worden ist oder die um den Vollzug ersucht wurde, oder
- das gerichtliches Gefangenenhaus (Anstaltsleiter) oder
- das Vollzugsgericht
Verfahrensablauf
Die Behörde überprüft, ob die Gründe für einen Aufschub bzw. eine Unterbrechung der (Ersatz-)Freiheitsstrafe vorliegen bzw. ob Sie Rechtsanspruch auf Unterbrechung der (Ersatz-)Freiheitsstrafe haben.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt werden, legt die Behörde mittels Bescheid die Dauer des Aufschubes bzw. der Unterbrechung fest.
Erforderliche Unterlagen
Abhängig von den Gründen, die Sie angeführt haben, legen Sie bitte die Unterlagen bei.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).