Ankündigungen
Allgemeine Informationen
Für Ankündigungen außerhalb geschlossener Ortschaften, die nach straßenpolizeilichen Bestimmungen nicht bewilligungspflichtig sind, ist eine Bewilligung erforderlich.
Ankündigungen sind optische oder akustische Einrichtungen, die geeignet sind, die Aufmerksamkeit von Menschen auf sich zu lenken. Dazu gehören Werbungen, Bezeichnungen, Hinweise und nichtamtliche Bekanntmachungen.
Unter einer geschlossenen Ortschaft (Ort oder Ortsteil) versteht man eine größere Ansammlung von Bauwerken einschließlich der sie umgebenden (ausgedehnteren) Grünanlagen. Hingegen zählen einzeln verstreut liegende Bauwerke nicht zur geschlossenen Ortschaft.
Ausnahmen: Eine Bewilligung ist unter anderem nicht erforderlich für
- Ankündigungen, die
- in ihrer Ausführungsart durch Gesetz oder Verordnung festgelegt sind,
- zur Bezeichnung von Geschäfts- oder Betriebsstätten gesetzlich vorgeschrieben sind,
- auf landwirtschaftliche Feldversuche oder auf die eigene Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte hinweisen oder
- über naturräumliche Besonderheiten informieren;
- Hinweise ohne Werbezusätze, die der Auffindung nahe gelegener Geschäfts- oder Betriebsstätten oder von Naturschönheiten, Kulturstätten und Örtlichkeiten dienen oder die Verhaltensregeln enthalten.
Hinweis: Ankündigungen an Bäumen und im geschützten Bereich von Naturdenkmalen oder geschützten Landschaftsteilen, ausgenommen durch Gesetz oder Verordnung festgelegte Informationen, sowie Ankündigungen an Bildstöcken, Marterln und Wegkreuzen sind verboten.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung
- Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers zur Vornahme der Ankündigung;
- standortbezogene Notwendigkeit (ohne Ankündigung kann der angestrebte Zweck nicht oder nur schwer erreicht werden) ;
- keine Verunstaltung des Landschaftsbildes durch die Ankündigung.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen einzubringen. Liegen die Voraussetzungen vor, wird die Bewilligung erteilt. Die Behörde kann die Bewilligung befristen.
Hinweis: Im Verfahren hat die Umweltanwältin oder der Umweltanwalt Parteistellung.
Erforderliche Unterlagen
- Zustimmungserklärung (auch im Antrag) der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers zur Vornahme der Ankündigung;
- Glaubhaftmachung (auch im Antrag) der standortbezogenen Notwendigkeit;
- Skizze mit der Beschreibung der Ankündigung.
Kosten
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EINGABEGEBÜHR
Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten.
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BEILAGENGEBÜHR
Für jede Beilage, die dem Ansuchen anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
* Das Gesetz verwendet den Begriff "Bogen", das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei Mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
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LANDESVERWALTUNGSABGABE
Bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung ist eine Abgabe von 98,00 Euro vorzuschreiben.
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LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
Sind für die Behandlung des Ansuchens Amtshandlungen außerhalb des Amtes notwendig, sind Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendem Amtsorgan 17,90 Euro (Magistrat 50,00 Euro).
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
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