Vorlage interner Notfallpläne
Allgemeine Informationen
Notfallpläne dienen
- der Eindämmung und Kontrolle von Schadensfällen, um Folgen und Schäden für Mensch, Umwelt und Sachen zu begrenzen
- der Einleitung von Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle
- der Information der Öffentlichkeit sowie der zuständigen Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet
- der Einleitung von Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall
Die internen Notfallpläne müssen von der Betreiberin bzw. vom Betreiber besonders gefährlicher Betriebe oder Anlagen alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Betriebes überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden.
Hinweis: Externe Notfallpläne sind von den Katastrophenschutzbehörden zu erstellen. Im Rahmen ihrer Erstellung hat die Behörde die von den Betreiberinnen bzw. Betreibern besonders gefährlicher Betriebe oder Anlagen erstellten internen Notfallpläne zu berücksichtigen. Die Betreiberinnen bzw. Betreiber sind daher verpflichtet, innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist, die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Behörde hat bei der Setzung der Frist die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (Art. 11 Abs. 1 lit. b RL 96/82/EG)zu berücksichtigen.
Voraussetzungen
Die Notfallpläne müssen folgende durch Gemeinschaftsrecht vorgegebene Angaben und Information enthalten:
- Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen ermächtigt und für die Durchführung und Koordinierung der Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände verantwortlich sind
- Personen, die für den Kontakt mit den für den externen Notfallplan zuständigen Behörde verantwortlich sind
- Maßnahmen zur Kontrolle von Vorfällen, die für das Eintreten eines schweren Unfalls ausschlaggebend sein können, sowie zur Verfügung stehende Sicherheitsausrüstungen und Einsatzmittel
- Vorkehrungen zur Begrenzung der Risiken für Personen auf dem Betriebsgelände, einschließlich Art der Alarmierung sowie das von den Personen bei Alarm erwartete Verhalten
- Frühwarnvorkehrungen der für den externen Notfallplan zuständigen Behörde, Art der Informationen, die bei der ersten Meldung mitzuteilen sind, sowie Vorkehrungen zur Übermittlung von detaillierteren Informationen
- Vorkehrungen zur Ausbildung des Personals sowie gegebenenfalls zur Koordinierung dieser Ausbildung mit externen Notfall- und Rettungsdiensten
- Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes
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Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at