Zentrales Waffenregister - Registrierung von Schusswaffen
Allgemeine Informationen
Mit 1. Oktober 2012 begann der Echtbetrieb des "Neuen Zentralen Waffenregisters (ZWR-Neu)" und damit die Registrierung von Schusswaffen aller Kategorien.
Welche Kategorien von Schusswaffen gibt es?
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Kategorie A:
verbotene Schusswaffen (z.B. Vorderschaftrepetierflinte - "Pumpgun") und Kriegsmaterial -
Kategorie B:
Faustfeuerwaffen (Revolver, Pistolen), halbautomatische Schusswaffen und Repetierflinten -
Kategorie C:
- Büchsen (Gewehre mit mind. einem gezogenen Lauf. Nach jeder Schussabgabe muss händisch nachgeladen werden)
- Flinten (Gewehre mit ausschließlich glatten Läufen. Nach jeder Schussabgabe muss händisch nachgeladen werden)
- Alle Schusswaffen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 deaktiviert worden sind
Bei Unklarheiten in Bezug auf die Kategorie einer Schusswaffe wenden Sie sich bitte an eine Waffenfachhändlerin/einen Waffenfachhändler.
Zuständige Stelle
Seit 1. Oktober 2012 muss der Erwerb bzw. die Weitergabe einer Schusswaffe der Kategorie C von der Erwerberin/dem Erwerber bei einer Waffenfachhändlerin/einem Waffenfachhändler registriert werden. Die Frist für die Registrierung beträgt sechs Wochen.
ACHTUNG
Bereits vor dem 1. Oktober 2012 in Besitz befindliche
C-Waffen (Büchsen) mussten von der Besitzerin/vom Besitzer
bis längstens
30. Juni 2014 im ZWR
registriert werden. Auch
nach dem 30. Juni 2014 müssen Schusswaffen, die
noch nicht im ZWR eingetragen sind, registriert werden. Ungeachtet
dessen, dass eine verspätete Registrierung eine
Verwaltungsübertretung darstellt, kann die Behörde von einer
Bestrafung Abstand nehmen. Die Waffenhändlerin/der Waffenhändler,
bei der/dem die verspätete Registrierung durchgeführt wird, ist
nicht verpflichtet, bei der Behörde Anzeige zu
erstatten.
HINWEIS
Die Online-Registrierung von C-Waffen
war bis 30. Juni 2014 möglich. Eine Übersicht über
bereits registrierte Waffen kann online nicht mehr abgerufen
werden. Bei der zuständigen Waffenbehörde kann jedoch ein
Gesamtdatenauszug
der im ZWR registrierten Waffen beantragt werden.
Dieser ist mit einer Gebühr von 14,30 Euro und 3,20 Euro zu
vergühren.
Vereinswaffen (das sind Schusswaffen der
Kategorien C und D, die im Eigentum eines Vereins stehen) müssen
jedenfalls auf eine natürliche Person registriert werden. Der
Verein kann grundsätzlich selbst entscheiden welche (natürliche)
Person er dafür auswählt. In Bezug auf die Registrierung der Waffen
gelten die gleichen Regelungen wie für Privatpersonen. Für den
Fall, dass die Person, auf die die Vereinswaffen registriert sind,
dem Verein nicht mehr zur Verfügung steht (z.B. aufgrund eines
Austritts aus dem Verein), müssen die Waffen auf ein anderes
Vereinsmitglied registriert werden. Gleiches gilt, wenn die
Verantwortung für die Waffen nicht mehr bei der Person liegt, auf
die sie registriert sind.
Die "Umregistrierung" auf ein anderes Vereinsmitglied muss
jedenfalls bei einer Waffenfachhändlerin/einem Waffenfachhändler
durchgeführt werden.
Verfahrensablauf
Die Bürgerin/der Bürger geht zu der Waffenfachhändlerin/dem Waffenfachhändler, weist sich mit einem amtlichen Lichtbildausweis aus und gibt eine Begründung für den Erwerb bzw. Besitz der Schusswaffe (Kategorie C) an (z.B. Jagdausübung, Schießsport, Sammlung, Selbstverteidigung etc.). Es genügt aber, wenn als Begründung der bisherige Besitz angeführt wird.
Am einfachsten und schnellsten erfolgt die Registrierung, wenn ein mit den Waffendaten ausgefülltes Registrierungsformular (dieses liegt bei der Waffenfachhändlerin/dem Waffenfachhändler auf) oder die bisherige Meldebestätigung gemäß § 30 WaffG zu der Waffenfachhändlerin/dem Waffenfachhändler mitgenommen wird. Die Schusswaffe muss grundsätzlich nicht zur Registrierung mitgebracht werden. Sollte aber die Kategorie der Schusswaffe, die Herstellerin/der Hersteller bzw. die Marke, das Modell oder die Herstellungsnummer unklar sein, empfiehlt es sich, auch die Schusswaffe mitzunehmen.
Wenn der Registrierung keine Hindernisse entgegenstehen, erfasst die Waffenfachhändlerin/der Waffenfachhändler die Personen- und Waffendaten im ZWR und folgt der Registrierungspflichtigen/dem Registrierungspflichtigen eine Registrierungsbestätigung aus.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Daten der Waffe, sofern nicht beim selben Waffenfachhändlicher gekauft
Kosten
Den Waffenfachhändlern steht für die Waffenregistrierung ein angemessenes Entgelt zu. Bitte erkundigen Sie sich bei diesen über die Kosten.
Zusätzliche Informationen
Detaillierte Informationen zum Zentralen Waffenregister finden sich im Folder "Leitfaden zum Zentralen Waffenregister" des Bundesministeriums für Inneres.
Rechtsgrundlagen
- Waffengesetz (WaffG)
- 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (1. WaffV)
- 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV)
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).