Waffenpass
Allgemeine Informationen
Mit dem Waffenpass darf eine Person die festgelegte Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B erwerben, besitzen und führen.
Der Waffenpass berechtigt zum
- zum Erwerb, Besitz und Führen sowie zur Einfuhr von Schusswaffen der Kategorie B (für Schusswaffen aus einem EU-Mitgliedsstaat nach vorheriger Erlaubnis durch die zuständige Wohnsitzbehörde, für Schusswaffen aus dem Drittstaat im Zollverfahren)
- zum Erwerb und Besitz von Munition für Faustfeuerwaffen
Führen bedeutet, eine Waffe außerhalb der Wohnung, einer eingefriedeten Liegenschaft oder einer Betriebsstätte bei sich zu haben.
Voraussetzungen
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Verlässlichkeit
Verlässlich ist, wer voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsache die Annahme rechtfertigt, dass diese Person- Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwendet,
- mit Waffen unvorsichtig umgeht oder diese nicht sorgfältig verwahrt,
- Waffen Menschen überlässt, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
Nicht verlässlich sind Alkohol- oder Suchtkranke, sowie psychisch Kranke oder Personen, die durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage sind, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
Bei Feststellung einer nicht mehr vorliegenden waffenrechtlichen Verlässlichkeit ist eine ausgestellte Urkunde von der Behörde zu entziehen.
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EWR-Bürger/in (EWR-Bürger/innen, die das 21.
Lebensjahr vollendet haben, haben einen Rechtsanspruch)
für andere Personen (für nicht EWR-Bürger/innen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt die Ausstellung im Ermessen der Behörde)
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Vollendung des 21. Lebensjahres
- Nachweis über einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B. Ein Bedarf liegt z.B. vor, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist.
Zuständige Stelle
die Sicherheitsbehörde, die für den Wohnsitz örtlich zuständig ist:
- Bezirkshauptmannschaft
- Landespolizeidirektion
Verfahrensablauf
Der Antrag muss persönlich bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis) oder Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis
- Urkunde über die Änderung des Familiennamens (z.B. bei Verehelichung die Heiratsurkunde)
- Nachweis des akademischen Grades (wenn er eingetragen werden soll)
- ein aktuelles Passfoto
- Nachweis des Bedarfs (Waffenpass)
- Psychologisches Gutachten im Original, wenn nicht eine Ausnahme vorliegt (z.B. Inhaber/in einer gültigen Jagdkarte, Dienstwaffenträger/in)
- Bestätigung über den Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit
Schusswaffen - z.B.
- Bestätigung eines Sportschützenvereines über die regelmäßige Teilnahme an Schießübungen
- "Waffenführerschein" (vom Waffenhändler ausgestellt)
- Jagdkarte und aktuelle Einzahlungsbestätigung
- Bei Dienstwaffenträger/innen: Kopie des gültigen Dienstausweises (Polizei, Zoll- oder Justizwache) - Bestätigung für Berufs- und Milizsoldaten, dass regelmäßig mit der Dienstwaffe an dienstlichen Schießübungen teilnimmt oder teilgenommen hat bzw. einer Schulung mit Schusswaffen unterzogen wurde.
Hinweis: Im Verfahren für die Ausstellung eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte muss ein Gutachten - sofern man z.B. nicht Inhaber/in einer Jagdkarte ist - darüber beigebracht werden, dass man nicht dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder diese leichtfertig zu verwenden.
Listen der Stellen, die diese Gutachten erstellen, liegen bei der Bezirksverwaltungsbehörde auf.
Kosten
- Waffenpass bis 2 Waffen: 118,40 Euro
- Waffenpass ab 3 Waffen: 205,40 Euro
Hinweis: Es handelt sich hierbei um eine Pauschalgebühr. Es entstehen keine weiteren Kosten.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).