Europäischer Feuerwaffenpass
Allgemeine Informationen
Mit dem Europäischen Feuerwaffenpass haben Sie die Berechtigung, Schusswaffen in einen anderen Mitgliedsstaat der EU mitzunehmen.
Der Europäische Feuerwaffenpass berechtigt jedoch nicht zum Kauf bzw. zum Besitz von genehmigungspflichtigen Waffen.
Dieser Pass erlaubt Reisen mit einer darin genannten Waffe bzw. mehreren Waffen der Kategorien B oder C in einen anderen Mitgliedstaat nur, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaates dafür die Erlaubnis bzw. jeweils eine Erlaubnis erteilt haben.
Eine solche Erlaubnis ist jedoch grundsätzlich nicht erforderlich, wenn eine Reise mit einer Waffe der Kategorie C zur Ausübung der Jagd oder mit einer Waffe der Kategorie B oder C zur Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf unternommen wird, soweit der Betroffene im Besitz des Waffenpasses ist und den Grund der Reise nachweisen kann.
Anträge auf Eintragung von Schusswaffen in einen österreichischen EU-Feuerwaffenpass sind bei der für den Wohnsitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.
Zuständige Stelle
Damit jemand Schusswaffen in einen anderen Mitgliedstaat der EU mitbringen darf, müssen die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sein.
Das Mitbringen der Waffen ist von der nach dem Ort des beabsichtigten Aufenthaltes - oder im Falle der Durchreise - zuständigen Behörde dieses Staates bewilligen zu lassen.
Anträge auf Eintragung von Schusswaffen in einen österreichischen EU-Feuerwaffenpass sind bei der für den Wohnsitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. in den Statutarstädten: der Magistrat) zu stellen.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis) oder Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis
- Urkunde über die Änderung des Familiennamens (z.B. bei Verehelichung die Heiratsurkunde)
- ein aktuelles Passfoto
- Registrierungsbestätigung nach § 33 WaffG für Schusswaffen
der Kategorie C
Hinweis: Alle Schusswaffen müssen für die Ausstellung eines Waffenpasses registriert sein. - Zustimmungserklärung, wenn die Schusswaffe nicht der Antragstellerin/dem Antragsteller gehört.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).