Feuerwerke - Antrag
Allgemeine Informationen
Feuerwerkskörper, die nur eine sehr geringe Gefahr darstellen, und einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen (F1), können auch in geschlossenen Bereichen verwendet werden.
Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen im Ortsgebiet nicht verwendet werden, die Bürgermeisterin/der Bürgermeister kann Ausnahmen genehmigen.
Besitz und Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F3 und F4 sind nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt, zudem ist der Nachweis von Fachkenntnissen (Pyrotechnikausweis) zwingend vorgesehen.
Zuständige Stelle
die Sicherheitsbehörde, die für den Wohnsitz örtlich zuständig ist:
- Bezirkshauptmannschaft
- Landespolizeidirektion
Kosten
- Kosten für die bescheidmäßige Bewilligung (F3 und F4): 6,50 Euro
- Ansuchen: 14,30 Euro
- Beilagen: 3,90 Euro
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).