Vereinsauflösung - freiwillig
Allgemeine Informationen
Wenn ein Verein sich freiwillig auflöst, ist dieser Beschluss der Vereinsbehörde innerhalb von vier Wochen mitzuteilen.
Voraussetzungen
Unter welchen Voraussetzungen sich ein Verein freiwillig auflösen kann und was in diesem Fall mit dem Vereinsvermögen zu geschehen hat, bestimmen die Vereinsstatuten.
Ist noch eine Abwicklung bestehender Geschäfte z.B. die Beendigung eines Mietverhältnisses notwendig, wird dies durch die Abwicklerin/den Abwickler erledigt.
Fristen
Der Beschluss der Vereinsauflösung sowie die erforderlichen Angaben über die mit der Abwicklung eines eventuellen Vermögens betrauten Person sind innerhalb von vier Wochen nach der Auflösung mitzuteilen.
Die Abwicklerin bzw. der Abwickler muss die Beendigung der Abwicklung der Vereinsbehörde unverzüglich mitteilen.
Ist eine Abwicklung nicht erforderlich, müssen die Eintragung der freiwilligen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar bleiben.
Zuständige Stelle
die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:
- Bezirkshauptmannschaft
- in Graz: der Magistrat
Verfahrensablauf
Unter welchen Voraussetzungen eine freiwillige Auflösung erfolgen kann, bestimmen die Vereinsstatuten.
Der Beschluss ist der zuständigen Vereinsbehörde von den in den Statuten dazu vorgesehenen organschaftlichen Vertreterinnen und Vertretern unter Beifügung ihres Namens und ihrer Funktion sowie unter Angabe des Datums der freiwilligen Auflösung mitzuteilen.
Falls Vermögen vorhanden ist, sind auch das Erfordernis der Abwicklung sowie Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Zustellanschrift und Beginn der Vertretungsbefugnis einer bestellten Abwicklerin bzw. eines bestellten Abwicklers der Vereinsbehörde mitzuteilen.
Die mit der Abwicklung betraute Person hat das Vereinsvermögen zu verwalten und zu verwerten, sowie die noch laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen des Vereins einzutreiben und die Gläubigerinnen bzw. Gläubiger des Vereins zu befriedigen.
Erforderliche Unterlagen
Hinweis: Die "Anzeige der freiwilligen Vereinsauflösung" muss statutenmäßig unterfertigt, d.h. von den organschaftlichen Vertreterinnen und Vertretern eigenhändig unterschrieben werden.
Zusätzliche Informationen
Die Rechtspersönlichkeit eines Vereins endet mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister. Ist eine Abwicklung erforderlich, verliert der Verein seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung der Beendigung der Abwicklung im Vereinsregister.
Hinweis: Ein Verein kann auch durch die Vereinsbehörde mit Bescheid aufgelöst werden. Dies erfolgt dann, wenn der Verein gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht (z.B. wenn längere Zeit keine Vereinstätigkeit ausgeübt wird).
Hier finden Sie nähere Informationen zur behördlichen Vereinsauflösung.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).